Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 bei eigener Kündigung wegen Umzug

24. Januar 2024 13:05 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:57

Liebes Anwalts-Team,

Ich bin in meiner Elternzeit wegen den neuen Job meines Mannes von Berlin nach Bayern gezogen. Offiziell geht meine Elternzeit noch bis April 2025.
Das Elterngeld endet im April 2024.
Aufgrund des Umzuges kann ich meine alte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Jetzt überlege ich während meiner Elternzeit meinem Job zu kündigen und die Elternzeit früher zu beenden. Genauer gesagt so, dass ich exakt nach Ende des Elterngeldes (April 2024) die 3 Monate Sperrzeit vom Arbeitsamt anschließt. Damit würde ich drei Monate nur finanziell überbrücken mūssen. Wäre das so machbar?
Mein Kind wird voraussichtlich erst ab September einen Krippenplatz erhalten, sodass ich erst arbeiten kann, wenn sie einen Platz hat. Steht mir in dieser Zeit überhaupt Arbeitslosengeld 1 zu? Vor der Elternzeit habe ich durchgängig 6 Jahre gearbeitet.
Die Arbeitssuche möchte ich bereits ab April starten, da es erfahrungsgemäß auch mal schnell 6 Monate dauern kann bis ich einen familienfreundlichen Job mit passenden Stundenumfang finde und bekomme.
Welches Vorgehen würden sie mir empfehlen?

24. Januar 2024 | 13:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Sie müssen wegen des Umzuges keine Sperrzeit befürchten, da der Umzug dazu dient eine Erziehungsgemeinschaft für das gemeinsame Kind herzustellen und wenn Sie verheiratet sind, dient der Umzug dem gemeinsamen wohnen.


Sie können ALG 1 beantragen und sollten dies auch tun, alleine um einen möglichen Krankenversicherungsschutz zu haben. Die Agentur wird sich möglicherweise danach erkundigen, ob Ihr Kind betreut wird. Sie können diese Frage dann auch zeitlich beantworten, bspw. weil Ihr Mann im Homeoffice tätig ist und Ihr Kind betreuen kann. Wenn Sie nicht voll arbeiten können, wegen der fehlenden Kinderbetreuung können Sie nämlich auch "Teil-ALG1" bekommen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2024 | 10:05

Das heißt Sie würden mir empfehlen meinen Job zu kündigen und Arbeitslosengeld 1 zu beantragen. Ich bin nur unsicher, da ich offiziell Elternzeit bis April 2025 beantragt habe. Das Elterngeld endet ein Jahr vorher im April 2024. Durch die Kündigung würde ich die Elternzeit quasi vorzeitig im April 2024 beenden.
Daher dachte ich, dass ich sicher eine Sperrzeit erhalte.
Ich möchte nur jetzt am neuen Wohnort früher wieder arbeiten gehen. Vorallem weil ich weiß, dass die Jobsuche auch eine gewissen Zeit beanspruchen wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2024 | 10:57

Sehr geehrter Fragesteller,

eine solche Empfehlung, Ihre Tätigkeit zu kündigen, kann ich Ihnen nicht aussprechen. Ich gehe nur davon aus, dass Sie keine Sperrzeit bekommen, da der Umzug dazu dient, mit dem Ehepartner wieder zusammen zuziehen und das gemeinsame Kind zu erziehen.

Ich empfehle Ihnen daher folgendes, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit an Ihrem aktuellen Wohnort. Erläutern Sie dem zuständigem Sachbearbeiter die Situation, Umzug zum Ehemann, Elterngeldbezug bis 04.2024. Falls Sie schon auf Arbeitssuche sind, können Sie dies dem Sachbearbeiter ebenfalls mitteilen. Der Sachbearbeiter kann Ihnen dann ganz genau sagen, welche konkreten Schritte er für erforderlich hält.

Praktisch können Sie jederzeit kündigen, Sie müssen sich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden. Hier vorliegend ist meines Erachtens keine Sperrzeit zu befürchten, da Sie verheiratet sind und Sie zusammenleben wollen.

Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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