Probezeitende

9. Mai 2008 21:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Wann endet die Probezeit, wenn der Arbeitsvertrag am 1.11.2007 beginnt, die tatsächliche Arbeitsaufnahme aber erst am 12.11.2007 erfolgte?

Die Probezeit endet 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist die Regelung im Arbeitsvertrag. Ist dort der 1.11.2007 als Beginn festgelegt und erfolgte zu diesem Zeitpunkt auch die Anmeldung zur Sozialversicherung, so gilt dieser Termin für die Berechnung der Probezeit, auch wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst später am 12.11.2007 erfolgte.

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 1.11.2007 befinde ich mich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Mein tatsächliches Arbeitsverhältnis begann aber erst am 12.11.2007 (12.11.07 war 1. Arbeitstag). Die Zeit vom 1.11.07-12.11.07 wollte ich über den Arbeitgeber versichert sein aber noch nicht arbeiten. Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch AN oder AG während der Probezeit (6 Monate) würde dann ab dem 1. Arbeitstag gezählt werden (12.11.07-12.05.08) oder seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (1.11.07-30.04.08)?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Entscheidend ist die arbeitsvertragliche Regelung. Wenn der Arbeitsvertrag als Datum 1.11.07 aufweist und wenn Sie ab dem 1.11. zur Sozialversicherung gemeldet waren, gilt dies als Beginn auch für die Berechnung der Probezeit. Wenn die mündliche Abrede bestand, dass der Vertrag erst ab dem 12.11. beginnen sollte, steht dies möglicherweise im Widerspruch zum Vertrag. Wichtig wäre auch, ab wann Lohn gezahlt wurde. Im Zweifel wird die Seite, die sich auf den Beginn erst ab dem 12.11. beruft, dies im Streitfall beweisen müssen. Es kommt dabei auf den Willen der Parteien an und wie die tatsächliche Umsetzung war.

Wenn im Arbeitsvertrag der Beginn 1.11. steht und zusätzlich dort steht, dass vor dem 12.11. keine Arbeitsverpflichtung und kein Lohnanspruch besteht, dann muß man vom Beginn 12.11. ausgehen.

Ohne Kenntnis des AV ist einer genauere Einschätzung leider nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2008 | 23:10

Auszüge aus meinem Vertrag:
§ 3 Vertragsdauer: Dieser Vertrag beginnt am 12.11.07.

zu § 5 Entgelt:
Der Arbeitnehmer tritt am 1.11.07 in das Arbeitsverhältnis ein und erhält abweichend eine Vergütung von.....
Hatte vom 1.11.07-12.11.07 keinen Lohnanspruch. Lohn wurde nur ab dem 12.11 für den Eintrittsmonat anteilig bezahlt.





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2008 | 23:56

Sehr geehrter Fragesteller,

§ 3 und § 5 widersprechen sich, allerdings muß man durch Auslegung und aufgrund der Nichtzahlung des Lohnes bis zum 12.11. davon ausgehen, dass der Vertrag ab dem 12.11.07 lief, so dass die Probezeit bis zum 12.5.08 läuft. Sollte aber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG während der Probezeit im Streit stehen, würde ich zu einer Klage raten. Die Gerichte tendieren zu einer Arbeitnehmerfreundlichen Auslegung der Verträge und wählen häufig die für den AN günstigste Variante, zumal Unklarheiten des Arbeitsvertrages zu Lasten des Verwenders, des AG gehen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

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