EV nach beantragter Insolvenz

7. Mai 2008 09:24 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn

Guten Tag!

Ich habe gerade in England (wo ich nachweislich meinen ersten Wohnsitz und Job habe) mein Insolvenzverfahren gestartet.
Ich habe nun noch in Deutschland einen zweiten Wohnsitz an dem ich mich in den Ferien und manchmal am Wochenende aufhalte.
Einer meiner Glaeubiger hat EV beantrag und es wurde Haftbefehl erlassen. Ich habe den Gerichtsvollzieher vom UK Verfahren und Richterbescheid der Annahme unterrichtet aber er hat nur geantwortet, dass er den Haftbefehl zur EV ausfuehren wuerde, sollte er mich in Deutschland antreffen.
Meine Frage: Sollte er mich z.B. in meinem Urlaub (5 Wochen im Jahr) antreffen, kann man mich in Deutschland trotz erfoeffnetem UK Insolvenzverfahren noch zur Abgabe der EV zwingen?

Sehr geehrter Fragensteller,

nach Art. 102 EGInsO erfasst das ausländische Insolvenzverfahren auch Ihr Vermögen im Inland. Spricht auch Ihre deutschen Gläubiger sind Ihrem Insolvenzverwalter in UK mitzuteilen. Ob die Abgabe einer weiteren EV in Deutschland durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem UK sich ausschließt hängt von dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ab. Was genau ist dort als Regelung enthalten ? Nach deutschem Recht wäre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Forderungen vor der Verfahrenseröffung unzulässig. Da sich in den Grundprinzipen alle Insolvenzordnungen ähneln, ist anzunehmen dass Sie in Deutschland keine weitere EV abgeben müssen. Da Sie bei Ihrem Gerichtsvollzieher nicht weiter kommen, rate ich Ihnen sich an den beauftragenden Gläubiger zu wenden und diesen ganz genau über das Insolvenzverfahren zu informieren wie Sie auch dafür Sorge tragen müssen, dass dieser Gläubiger von Ihrem Insolvenzverwalter zur Forderunsganmeldung angeschrieben wird. Da noch immer der Haftbefehl über Ihnen schwebt, sollten Sie den Gläubiger auch bitten, den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen. Falls das alles nicht hilft, sollten Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden und die Gerichtsvollzieherverteilerstelle über Ihr Insolvenzverfahren informieren, das Zwangsvollstreckungen nun unzulässig sind, dann werden keine neuen Aufträge mehr angenommen und bestehende Aufträge sollten auch zurückgenommen werden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin

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