Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Mit Ihrem erwähnten Satz „Zweifel an Ihren Verstand scheinen mir hier angebracht“ können Sie durchaus den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB
(Strafgesetzbuch) verwirklichen.
Ob der Tatbestand verwirklicht ist, richtet sich danach, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Dieses ergibt sich nicht nur aus der Äußerung an sich, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang/Begleitumstände der getätigten Äußerung. Da Sie Zweifel am Verstand des Erklärungsempfängers geltend machen, erklären Sie gleichzeitig, dass Sie ihn in seiner Ehre herabwürdigen, es sei denn, es stünde fest, dass diese Person „geistesschwach“ ist, was Sie nachweisen müssten. Ansonsten ist Ihre Behauptung auch wider besseren Wissens getätigt und damit der subjektive Tatbestand (Wissen/Kenntnis) erfüllt.
Den Gesetzeswortlaut füge ich am Ende bei. Hieraus können Sie den Strafrahmen entnehmen. Wenn ich davon ausgehe, dass Sie nicht vorbestraft sind und angesichts des geringen Grades des Beleidigungsvorwurfes (im Vergleich zu „härteren“ Ausdrücken etc.) hätten Sie mit einer Geldstrafe zu rechnen. Diese dürfte bei einer Verurteilung (nicht Einstellung gegen Geldbusse, was noch geringer wäre) bei 20 bis 30 Tagessätzen liegen. Ein Tagessatz bemisst sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30. Eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt erst ab 91 Tagessätze, so dass Sie erst dann „nach außen hin“ vorbestraft wären.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
20. Januar 2008
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10:06
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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