Auszug Mietwohnung

31. Juli 2020 09:04 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,
mein Vater zieht nach 51 Jahren aus seine Wohnung. Diese Wohnung wurde 1969 unrenoviert mit
PVC Teppich übernohmen . Wir haben als Beweis eine Maler Rechnung aus dem Jahr über die Renovierung der gesamten Wohnung. Die Wohnung Hatte in den Jahren mehrere Besitzer, letzterer Eigentümer erwarb sie im Jahr 2007 aus einer Zwangsversteigerung. Es existiert kein Mietvertrag mit dem jetzigen VM also nur ein Mietverhältnis der alte und erste Mietvertrag ist leider nicht mehr auffindbar. Die Wohnung wurde geräumt und ist Besenrein vorhanden . Allerdings mit Bodenbelag
und Holzdecken die in den letzen 50 Jahren durch meine Eltern leider mit mündlicher Zusage des VM in den 70er Jahren einbrachten.
Nun möchte der jetzige VM eine Komplettrenovierung der Wohnung.
Wie verhalte ich mich bei einer Übergabe der Schlüssel oder bei einem Protokoll?

MfG
P.Beierstedt

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn Ihr Vater die Wohnung damals unrenoviert übernommen hat, so hat der Vermieter in keinem Fall einen Anspruch auf Renovierung der Wohnung seitens Ihres Vaters. Renovierungen sind grundsätzlich Vermietersache - jedoch auch wenn die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf Ihren Vater vertraglich umgelegt wurde, so ist dies im vorliegenden Fall nicht wirksam, da die Übernahme einer unrenovierten Wohnung zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Insofern sollten Sie höflich aber bestimmt die Durchführung von Renovierungsarbeiten verweigern und auf die Auszahlung der Kaution bestehen sowie bei ausbleibender Rückzahlung nach Ablauf von sechs Monaten einen Anwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragen.

Hinsichtlich des Bodenbelages und der Holzdecken gilt, dass Ihr Vater diese nicht beseitigen muss, wenn er damals die Zustimmung des Vermieters zum Einbau erhalten hat und der Vermieter sich nich das Recht vorbehielt, den Ausbau zu verlangen. Wenn diese Abrede jedoch nicht mehr beweisbar ist, weil sie damals mündlich erfolgte und keine Zeugen zugegen waren und auch sonst keine Beweismittel vorliegen, so ist auf Verlangen des Vermieters der Ausbau angezeigt, wenn dieser die damalige Abrede bestreitet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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