Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Froum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann uns soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Leider muss ich Sie enttäuschen. In einigen Fällen bestimmen sich Rechtsfolgen nach Wochenfristen, in anderen nach Monatsfristen. Das Fahrverbot i.S.v. § 44 StGB
bemisst sich nach Monaten. Und eine Monatsfrist läuft nicht nach 4 Wochen ab, sondern nach einem Monat. § 43 StPO
definiert die Monatsfrist im Strafprozessrecht:
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Daher ist Ihre Frist im vorliegenden Fall auch korrekt berechnet worden. Da das Fristende auf ein Wochenende fällt, wäre Fristablauf grundsätzlich der sich anschließende Montag.
Zudem haben Sie Recht, dass ein Fahrverbot im Februar kürzer wäre. Diese geringfügige Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Es tut mir Leid, Ihre Frage nicht positiv beantworten zu können und hoffe, Ihnen trotzdem einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Lidtke,
danke für die schnelle Antwort. Da habe ich dann wohl "Pech gehabt". Wenn mir dieser Umstand früher bewusst gewesen wäre, hätte ich die Fahrerlaubnis lieber am 1. Februar abgegeben. 3 Tage mehr bzw. weniger "führerscheinlos" sind bei einem Selbständigen nicht ganz unerheblich.
Die Frist endet aber tatsächlich am Samstag um 24.00 Uhr und mir wurde zugestanden, den Führerschein an besagtem Samstag bis 12 Uhr in der Polizeiinspektion abholen zu können, so dass ich am Sonntag ab 0.00 Uhr wieder fahren darf.
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist wirklich bedauerlich; als selbständiger Freiberufler kann ich das gut nachvollziehen. Ändern können Sie daran jetzt nichts mehr. Versuchen Sie das Positive zu sehen: Zumindest für die berufliche Nutzung machen sich die drei Tage Unterschied vielleicht gar nicht so extrem bemerkbar, da Sie immerhin 3 Feiertage in der Zeitspanne haben, die Sie im Februar nicht hätten. Und im schlimmsten Fall müssten Sie bis Montag warten, um sich den Wagen abholen zu können. Vielleicht sind diese Argumente wenigstens ein kleiner Trost.
Ich wünsche Ihnen trotz allem schöne Weihnachtstage und alles Gute für 2008.
Lars Liedtke
Rechtsanwalt