Hotel Stornierung aufgrund von eingeschränkten Leistungen durch die Corona Krise

18. März 2020 20:35 |
Preis: 25,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Gebuchtes Hotel mit 12 jähriger Tochter im Erzgebirge vom 04.04.20 - 11.04.20 mit Halbpension in Buffetform. Buchung direkt im Hotel. Bezahlung des vollen Reisepreises bei Ankunft. Kostenlose Stornierung bis 22 Tage vor Anreise möglich, Frist also vorbei.

Angebotsbeschreibung bei Buchung:
Immer inklusive:
Abendentertainment, Kino
Vielseitiges Freizeitprogramm
Nutzung des Innen-Pools
Work-Out im Fitnessraum

Aktuelle Meldung auf der Website:

Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Unser Hotel ist geöffnet.

Wir sind uns bewusst, dass dies beunruhigende Zeiten sind. Ob Sie jetzt oder in Zukunft reisen, wir möchten, dass Sie wissen, dass Ihre Sicherheit und Ihr Wohlbefinden unsere oberste Priorität sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir folgende Freizeitangebote aufgrund der aktuellen Situation nicht anbieten können: Innen-Pool, Sauna, Massage und Kosmetik.

Auszug AGB:

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen

Frage: Viele Angebote nicht nutzbar: Pool, Sauna, Kosmetik...Kino, Abendentertainment und Buffet wahrscheinlich ebenso nicht, oder eingeschränkt, da geforderter Sicherheitsabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Außerdem sollen momentan Hotels keine Personen für touristische Zwecke beherbergen.

Ist in diesem Fall trotzdem eine kostenfreie Stornierung möglich, da viele Angebote, für die ein Freizeithotel gebucht wird, ja aktuell nicht möglich sind?

Vielen Dank für Ihre Antwort

18. März 2020 | 23:26

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragesteller,

da die Hotels in Sachsen wohl bis mindestens zum 20.04.2020 keine touristischen Übernachtungen mehr anbieten dürfen (nicht nur sollen), können Sie die Reise nicht mehr antreten.

Grundsätzlich ist es weiterhin so, dass bei Vertragsbeendigung aufgrund "außergewöhnlicher Ereignisse" die beiden Vertragsparteien von Ihrer Leistungspflicht befreit sind und dementsprechend eventuelle Anzahlungen zurückzugewähren sind.

Selbst der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. hat diese Einschätzung in seinen Informationen zum Thema Corona ganz klar bestätigt:

https://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/06_Presse/Pressemitteilungen/2020/DEHOGA-IHA-Merkblatt_Coronavirus_2020-03-11__2_.pdf

Im Einzelnen:

Zitat:

Auch eine Epidemie fällt unter die sog. „höhere Gewalt". Diese müsste von behördlicher Seite festgestellt worden sein. Hier wäre der Hotelier von seiner Leistungspflicht
und der Gast von seiner Zahlungspflicht befreit. Aktuell besteht eine solche behördliche Feststellung des Bestehens einer Epidemie/Reisewarnung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland nicht, auch nicht für Teilregionen.


Da mittlerweile die Reisewarnung besteht sind die Voraussetzungen für eine Rückgewähr der Leistungen erfüllt.

Es besteht daher für den Hotelier kein Anspruch darauf die bereits geleisteten Zahlungen einzubehalten. Sie sollten den Anspruch bereits jetzt stellen und eine Frist von ca. 10 Tagen setzen. Wenn sich dann nichts tut können Sie ggf. einen Anwalt vor Ort einschalten.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
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