Sehr geehrter Ratsuchender,
GBL unterliegt nicht dem BtmG. GBL ist eine legale Substanz und der Besitz und Konsum somit nicht strafbar.
Dennoch sind ab dem Besitz einer größeren Menge GLB möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten, da in diesen Fällen möglicherweise die Absicht der Herstellung von GHB unterstellt werden könnte.
Bei der Lagerung sind die allgemeinen Schutzbestimmungen des § 8 GefStoffV zu beachten. Verstöße gegen die GefStoffV können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Insoweit könnte das gegen Sie wohl eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren in diesem Zusammenhang stehen. Dies sollte noch im einzelnen geprüft werden.
Im Fahrerlaubnisrecht kommt dem Begriff der „Eignung“ eine zentrale Bedeutung zu. Die Erteilung und der (weitere) Bestand einer Fahrerlaubnis setzen voraus, dass der Bewerber bzw. Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen „geeignet“ ist.
Für eine Überprüfung der Fahreignung bei Konsumenten von illegalen Drogen reicht die Tatsache aus, dass ein Konsumieren erfolgt, sogar ohne dass eine Abhängigkeit nachgewiesen werden muss. Zu rechnen ist dann mit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (z.B. eines sog. Drogen-Screenings oder einer MPU).
Auch wenn im Falle illegaler Drogen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht vorhanden ist, drohen behördliche Maßnahmen, wenn z.B. gelegentlicher Konsum vorliegt und Grund zur Annahme besteht, dass eine Trennung von Fahren und Konsum nicht vorgenommen wird.
Bei sogenannten legalen Drogen ist im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Fahreignung der konkrete Einzelfall differenziert zu betrachten. Im Zusammenhang mit der Einnahme spielt es bei der Frage nach der Fahreignung des Konsumenten insbesondere eine Rolle, welche Drogen und in welchem Maße diese konsumiert werden, und insbesondere ob ein unmittelbarer Zusammenhang zum Straßenverkehr gegeben ist, ob und mit welchen Wirkungen unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde.
Hier wird es daher insbesondere auf die Frage des Zusammenhangs zwischen Führung eines Kraftfahrzeuges und einer etwaigen Einnahme von GBL ankommen, auf die Frage, ob ein Fahrzeug unter Konsum von GBL geführt wurde und ob und ggf. welche Ausfallerscheingen erkennbar waren.
Gerne stehe ich Ihnen für etwaige Nachfragen zur Verfügung. Bitte benutzen Sie dann die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Sehr geehrter Herr Mohr,
wenn ich Sie richtig verstehe, müßte mir die Polizei also nachweisen, dass ich ein Fahrzeug unter dem Einfluss von GBL geführt habe. Dazu hätte die Polizei mich aber im Fahrzeug bzw.
während einer Fahrt erwischen, bzw. auch eine Blutprobe entnehmen müssen. Der bloße Verdacht, nur weil mein PKW vor dem Gebäude (Schnellimbiss) stand, reicht also nicht aus. Ist das so richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Die Umstände, dass die Polizei die auf dem Tisch stehende Substanz wohl nicht näher untersucht hat, auch das Fahrzeug nicht näher untersucht hat, ob damit kürzlich gefahren wurde und auch keine Blutprobe oder sonstige Proben genommen wurden, deuten darauf hin, dass hier in Bezug auf den Führerschein wohl keine weiteren Maßnahmen in Erwägung gezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr