Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat und wird gemäß § 21 Abs. 1 StVG
mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Ich möchte mich zunächst einmal vergewissern, dass ich den Sachverhalt richtig verstanden habe: Ich gehe davon aus, dass Sie gar keine Fahrerlaubnis haben, weder für ein normales KfZ noch für ein größeres Fahrzeug. Oder hatten Sie eine Fahrerlaubnis, die Ihnen aber entzogen worden ist? Sollten Sie überhaupt keine Fahrerlaubnis haben, müssen Sie damit rechnen, dass noch weitere Ermittlungen stattfinden, weil die Polizei wohl davon ausgehen wird, dass Sie noch öfter ohne Fahrerlaubnis bei der Feuerwehr gefahren sind. Bitte teilen Sie mir noch mit, warum sich aus den Fahrtenbüchern nur ergibt, dass Sie dreimal ohne Fahrerlaubnis gefahren sind und nicht noch öfter.
Sollte es bei dem Vorwurf des dreimaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bleiben und sollten Sie nicht vorbestraft sein, so müssen Sie wahrscheinlich mit einer Geldstrafe rechnen. Über die Höhe kann ich ohne nähere Sachverhaltskenntnis und Akteneinsicht keine genauen Angaben machen. Sollte die Geldstrafe unter 91 Tagessätzen liegen (ein TS entspricht ihrem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30), so würde kein Eintrag in Ihr Führungszeugnis erfolgen, WENN Sie bislang nicht vorbestraft sind.
Die Tatsache, dass Sie bisher keinerlei Punkte in Flensburg haben, wird sich natürlich nicht positiv für Sie auswirken. Wenn jemand keine Fahrerlaubnis hat, ist dies ja die absolute Regel, weil derjenige schließlich kein KfZ fährt / fahren darf.
Sie werden in der nächsten Zeit (wenn noch nicht geschehen) entweder einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten, über den Sie sich schriftlich äußern können. Alternativ erhalten Sie die Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung. Sie müssen weder auf den Anhörungsbogen antworten noch zu der polizeilichen Vernehmung erscheinen.
Ob dies sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen. Nur dieser erhält Akteneinsicht und kann NACH Erhalt der Akten mit Ihnen das beste weitere Vorgehen besprechen. In diesem Fall sollten Sie nicht zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen und auch keine schriftlichen Angaben zum Tatvorwurf machen. Eine Stellungnahme erfolgt dann erst NACH der Akteneinsicht über Ihren Verteidiger.
Wenn Sie keinen Verteidiger beauftragen, sollten Sie die Taten zugeben, da diese Ihnen wohl ohnehin leicht nachgewiesen werden können (Fahrtenbuch, im Zweifel Vernehmung der Kollegen). Ein Geständnis hat natürlich positive Auswirkungen auf die Strafhöhe.
Ich hoffe, dass Ich Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben konnte. Gerne können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen. In diesem Fall bitte ich insbesondere um die oben genannten weiteren Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
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Ich hatte den C-Führerschein nur ist die frist ihn Verlängern zulassen Ablaufen.Das Strassenverkehrsamt hat mich falsch am Telefon beraten.Ich habe weiterhin den alten Führerschiein 3
wonach ich LKw`s bis 7,49t fahren darf
Dann sieht die Sache einerseits etwas positiver aus, andererseits aber auch negativer:
Wenn Sie nicht wussten, dass zum Fahren der Feuerwehr-Fahrzeuge eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich ist, hätten Sie nur fahrlässig gehandelt. In diesem Fall beträgt die Strafe gemäß § 21 Abs. 2 StVG
"nur" Geldstrafe bis zu 180 TS oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten.
Es kann dann natürlich auch positiv berücksichtigt werden, dass Sie ansonsten strafrechtlich und verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind.
Ihre Fahrerlaubnis kann im Falle einer Verurteilung gemäß § 69 StBG entzogen und gemäß § 69a StGB
eine Sperre angeordnet werden.
Es kommt auch die Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB
in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt