Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die Regelung bezieht sich auf § 5
Entgeltfortzahlungsgesetz:
„(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen."
Hier ist zwischen der Krankmeldung und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu unterscheiden:
Die Krankmeldung muß vom Arbeitnehmer nach ihrer Verpflichtung im Arbeitsvertrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen werden.
Für die Rechtsprechung gilt daher die Frist, daß dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bereits am 1. Tag soweit möglich vor Arbeitsbeginn anzuzeigen ist.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt ist dagegen erst nach Ablauf des 3. Kalendertages vorzulegen.
Laut BAG soll der Arbeitgeber jedoch auch berechtigt sein eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit eine kürzere Zeit, z.B. nur einen Tag andauert.
Daher ist der Arbeitgeber dazu berechtigt die Vorlage einer Bescheinigung zu verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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