Guten Tag,
meine Mutter ist verstorben und ich habe ihr Haus geerbt. Nun frage ich mich, wie der Wert ermittelt wird? Das Haus hat eine Versicherungswert von 1914 von 17.000 Mark. Damit errechnet die Versicherung die Summe, die zum Neuaufbau benötigt wird. Es ist aber ja kein Neubau sondern immer noch von 1979.
Vergleichbare Immobilien (auf dem Dorf) habe ich nicht gefunden.
Das Haus liegt an einer sehr befahrenen Hauptstraße und das Grundstück hat nur 465 qm.
Der Bodenwert in der Gemeinde liegt bei 100 Euro/qm.
Wie errechnet das Finanzamt den Wert? Ich möchte den Wert natürlich möglichst niedrig halten.
Mit freundlichen Grüßen
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HausHaus Wert
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Das Finanzamt ermittelt den Grundstückswert beim Erbfall nach dem sog. Bewertungsgesetz. Ab §§ 68 ff finden sich die Wertvorschriften für Grundstücke, die nach allerlei Kriterien unterschieden werden und in den zugehörigen Anlagen zu den §§ sind dann die genauen Vorschriften zur Ermittlung des Werts niedergelegt.
Im Allgemeinen wird damit der aktuelle Verkehrswert recht gut ermittelt. De Vorschriften führen in aller Regel auch zu einer angemessenen Bewertung, so dass diese nicht überhöht ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller5. Oktober 2019 | 08:02
Vielen Dank für die Antwort.
Von mir möchte man den Wert des Hauses von 1914 wissen um die Kosten für den Erbschein zu ermitteln.
Wie kann daraus der aktuelle Zeitwert ermittelt werden?
Das ist mir nicht klar.
Dieser Wert erscheint mir nicht richtig, da es ja immer noch ein altes Haus ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Oktober 2019 | 16:16
Sehr geehrter Fragesteller,
der Wert des Hauses von 1914 ist einer der Eckdaten, der bei der Ermittlung des aktuellen Werts des Hauses berücksichtigt wird. Daneben spielen noch diverse andere Faktoren eine Rolle.
Die Bewertung einer Versicherung und deren Ansatz, die Kosten für den Neuaufbau zu ermitteln, gehen in eine völlig andere Richtung und haben mit dem Wert für die Erbschaftssteuer nichts zu tun.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage ergänzend hilfreich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin