Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst mnöchte ich voranstellen, dass es gesetzliche Schichtzuschläge in der Regel nicht gibt.
Eine Ausnahme besteht jedoch bei Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG
). Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann für Sonn- und Feiertagsarbeit deshalb kein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht werden (BAG 5 AZR 97). Das Arbeitsrecht sieht hingegen vor, dass ein solcher Anspruch sehr wohl aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung bzw. dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag hervorgehen kann. Ist nichts davon zutreffend, gibt es insoweit keinen Anspruch auf eine Schichtzulage.
Bei Leiharbeitnehmer kann jedoch eine Ausnahme zum Tragen kommen.
Der wichtigste Grundsatz zur Vergütung von Zeitarbeitnehmern, der im Gesetz verankert ist, ist der Gleichstellungsgrundsatz. In § 8 des AÜG
heißt es dazu:
"Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren."
Ihr Arbeitgeber, also die Zeitarbeitsfirma, muss Ihnen das gleiche Gehalt oder den gleichen Lohn zahlen, wie ihn ein vergleichbarer Stammmitarbeiter in dem Betrieb bekommt, in dem Sie eingesetzt sind. „Vergleichbar" bedeutet dabei, er muss Ihnen in Qualifikation und Kompetenz, also zum Beispiel in der Ausbildung und Berufserfahrung, ähneln. Aber es bedeutet auch, dass er im Betrieb ähnliche Aufgaben ausführt wie Sie.
Vom Gleichstellungsgrundsatz kann das Zeitarbeitsunternehmen allerdings abweichen, wenn es einem Tarifvertrag unterliegt: Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 AÜG
festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. (§ 8, Abs. 2 AÜG
)
Nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz im selben Kundenbetrieb erhalten Leiharbeiter daher eine gleichwertige Bezahlung wie Stammbeschäftigte (gesetzliches Equal Pay). Zu Letzten gehören alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers.
Wird ein Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet, so muss Equal Pay erst nach 15 Monaten ununterbrochenen Einsatz umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass:
- nach 15 Monaten mindestens ein als gleichwertig definiertes Arbeitsentgelt erreicht wird.
- nach einer Einarbeitungszeit von längstens 6 Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt erfolgt.
Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für ein Equal Pay vorliegen, kann ich daher nicht abschließend beurteilen. Insoweit kommt es darauf an, ob z.B. ein Tarifvertrag besteht (beim Entleiher ( z.B. IG Metal)) oder ein Branchenzuschlagstarifvertrag (BzT) beim Verleiher. Ferner kommt es auf die Länge des ununterbrochenen Einsatzes beim selben Kunden an, insoweit ob die "Wartefrist" von 9 bzw. 15 Monaten erfüllt ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, dann haben Sie nach dem Equal Pay und dem AÜG Anspruch auf eine gleichwertige Vergütung wie die Stammmitarbeiter und dementsprechend auch einen Anspruch auf Zulagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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