Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Insolvenzverwalter hat leider recht. Denn gemäß § 112 InsO
muss der Verwalter im Fall der Kündigung des Mieträume diese nur herausgeben, aber nicht räumen. Der Anspruch des Vermieters auf Räumung, bzw. die Kosten der Ersatzvornahme kann der Vermieter zur Tabelle anmeldne, was typischerweise nichts bringt.
In Ihrem Fall würde ich zu folgendem Vorgehen raten:
Lassen Sie sich vom Verwalter die Freigabe der Einrichtung zur eigenen Verwertung unter Verzicht auf die Feststellungskosten geben. -> dann können Sie die Einrichtung an einen eventuellen Mietinteressenten weitergeben/-verkaufen, ohne das der Verwalter etwas abbekommt.
Fordern Sie ihn zugleich auf, die ausgebliebenen Mieten seit Eröffnung zu zahlen. Selbst wenn er dann anfängt, über Ihre mögliche Geschäftsführerhaftung zu reden, können Sie zumindest mit den Ansprüchen aufrechnen und ihn ggf. zur vollen Übernahme der entsorgungskosten drängen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie Hilfe bei der Verhandlung mit dem Verwalter benötigen, so rufen Sie mich gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht