Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Nutzungsbedingungen dieses Forums im Rahmen einer Erstberatung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr so ausgestaltet, dass in dieser Phase die Ehegatten feststellen sollen, ob eine Fortsetzung der Ehe noch „Sinn" machen könnte. In der Regel müssen die Ehegatten vor einer Scheidung mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben (§ 1566 Abs. 1 BGB
). Voreilige Scheidungen sollen verhindert werden, so dass hier der Grund für die Trennung und deren Endgültigkeit (oder auch nicht) entscheidend sind.
Es trennen sich auch zahlreiche Paare innerhalb der gleichen Wohnung und wenn sie dann im Scheidungsantrag beide übereinstimmend für die Trennung ein bestimmtes Datum angeben und das Jahr abgelaufen ist, so wird das Gericht dieses in der Regel auch nicht hinterfragen. Dann gehört in den Antrag Vortrag, wie die Trennung innerhalb der Ehewohnung abgelaufen ist. Der Auszug hat lediglich den Vorteil, dass sich dann der Trennungszeitpunkt im Streitfall einfach beweisen lassen wird. Dieses bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie familienrechtlich überhaupt nicht gehalten sind, sich im Trennungsjahr (bereits) umzumelden. Nach Ablauf des Trennungsjahres (und ohne erneutes Zusammenleben) besteht die steuerrechtliche Verpflichtung, sich getrennt veranlagen zu lassen und dann sollte auch die Ummeldung erfolgen. Melderechtlich besteht die Verpflichtung zur Ummeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug.
Solange Sie also unter der vormaligen Ehewohnung noch postalisch erreichbar sind, sollten Sie von einer Ummeldung Abstand nehmen, zumal ja eine Versöhnung (§ 1567 II BGB
) erfolgen könnte, Sie sich dann wieder zurückmelden würden und melderechtlich ein „Hin und Her" vermieden werden sollte. Auch mag ein postalischer Nachsendeantrag sinnvoll sein. Wenn Sie natürlich die Ehewohnung faktisch „aufgeben", so kann es Ihnen passieren, dass der andere Ehegatte dieses als Besitzaufgabe versteht und die Schlösser austauscht und/oder Sie nicht mehr zurücklassen wird. Auf der anderen Seite kann bei einem „freiwilligen" Auszug aus dem selbstgenutzten Wohneigentum unter Umständen der verbleibende Ehegatte verpflichtet werden, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Familienrechtlich ist es irrelevant, ob und ggfs. wo Sie gemeldet sind und ob Sie ggfs. einen Zweitwohnsitz haben. Denn mit der Ummeldung kämen Sie nur melde- und steuerrechtlichen Vorschriften nach, mehr aber nicht! Noch ein Tipp: Falls Sie zum Unterhalt verpflichtet sein sollten, so sind Sie familienrechtlich gehalten, so lange wie möglich die günstigste Veranlagung (idR die gemeinsame) aufrecht zu erhalten.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Gegebenenfalls nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion. Für eine weitere Interessenvertretung können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Wenn Sie meine Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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Familienrechtlich habe ich die Antwort verstanden.
Meine Frage ist ja, ob ich mich meldetechnisch ummelden muss
als Erstwohnsitz. Ich bin ja in die Mietwohnung eingezogen.
Ich will diese aber eigentlich als Zweitwohnung anmieten.
Man soll ja da seinen Erstwohnsitz haben, wo man die meiste Zeit ist.
Könnte ich sagen, dass dies ja erst die Zukunft beantwortet und daher zum jetzigen Zeitpunkt nur ein Zweitwohnsitz in Frage kommt?
Es ist ja theoretisch denkbar, dass ich wieder in 2 Monate einziehe bzw. dass ich das Haus übernehme.
Genau damit dieses "Hin und Her" vermieden werden kann, sollten Sie sich jedenfalls kurzfristig nicht ummelden.
MfG
RA Dannheisser