eu-richtlinie 2003/88/EG

| 1. November 2007 10:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

in bin berufsfeuerwehrmann im schichtdienst in einer bundeswehrfeuerwehr. mein dienstherr muss seit 01.06.2007 die eu-richtlinie 2003/88/EG umsetzen. nach der richtlinie darf im durchschnitt auf ein jahr gerechnet nicht mehr als 48 stunden/woche dienst geleistet werden. dies bezieht sich nach meinem verständnis auf tatsächlich erbrachte arbeitsleistung. mein dienstherr weist nun an, dass zeiten des erhohlungsurlaubes und erkrankung mit 40 bzw. 41 stunden arbeitszeit gewertet werden müssen und zu den maximal erlaubten arbeitsstunden (30 wochen 48 std. = 1440 Std.)hinzuzurechnen sind. da in den monaten juni bis oktober sehr viele arbeitsstunden erbracht wurden, wird es nun bis zum ende de jahres sehr eng. evtl werden im monat dezember nicht einmal mehr die monatssoll-stunden (bei 40, bzw. 41 std-woche)erreicht. nach artikel 16 b) des erlasses bleiben zeiten des jahresurlaubes und die krankheitszeiten bei der berechnung des durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral.
nun meine fragen:
1. darf urlaub und krankheit als arbeitszeit gewertet werden?
2. verstösst die weisung meines dienstherren gegen die eu-richtlinie?
3. was geschieht, wenn die monatssolss-stunden nicht mehr erreicht werden, bzw. habe ich einen anspruch darauf?

1. November 2007 | 12:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich nachfolgend beantworten darf.

Grundsätzlich fallen nach der Richtlinie, siehe hierzu Art. 2 der Richtlinie, Urlaubs- oder Krankheitszeiten nicht in die Berechnung der Arbeitszeit, da Sie dem Arbeitgeber zu diesen Zeiten nicht zur Verfügung stehen und eine Tätigkeit nicht ausüben können.

1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;

Hieraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Berechnung der 48-Stunden-Grenze diese Zeiten nicht mit eingerechnet werden dürfen. Insofern verweisen Sie richtig auf den Wortlaut des Art. 16b der Richtlinie.

Einen Anspruch auf die Erreichung der 48-Stunden-Grenze haben Sie jedoch nur, wenn sie tatsächlich eine solche Arbeitszeit in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben. Davon ist jedoch regelmäßig nicht auszugehen. Sie haben lediglich Anspruch auf eine Arbeitsleistung in Höhe der im Arbeitsvertrag angegebenen Zeiten. Die in der Richtlinie festgelegte Grenze stellt das Maximum einer möglichen Arbeitsbelastung dar. Gleichzeitig müssen Sie die Urlaubs- und Krankheitszeiten im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages beachten. Hier ist nämlich durchaus eine jeweilige Anrechnung auf Ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit möglich. Aus diesem Grund müssen Sie die Regelungen der Richtlinie, die darauf ausgerichtet ist, eine mögliche Mehrarbeit zu verhindern, strikt von den Regelungen Ihres Arbeitsvertrages unterscheiden

Ich hoffe, ihre Fragen hilfreich und informativ beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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