Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage ist zunächst die, ob Ihnen Gewährleistungsansprüche zustehen. Auch bei einem Kauf zwischen zwei Privatpersonen besteht zunächst eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Diese kann jedoch wirksam ausgeschlossen werden. In den meisten Standard-Verträgen für Gebrauchtfahrzeuge ist auch ein solcher Gewährleistungsausschluss enthalten, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie hier ebenfalls die Gewährleistung ausgeschlossen haben.
In dem Fall wird nun § 444 BGB
interessant. Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dabei dürfen Sie als Käufer eine Aufklärung über alle Umstände erwarten, die für Ihre Kaufentscheidung üblicherweise von Bedeutung sind. Bei einem Gebrauchtfahrzeug sind dies natürlich auch Schäden am Motor.
Schwierig werden kann es aber dadurch, dass Sie dem Verkäufer ein arglistiges Handeln nachweisen müssen. Das ist im Ergebnis die Frage, ob der Verkäufer dieses Problem kannte oder zumindest kennen musste.
Wenn dieser Nachweis gelingt, hat der Verkäufer zunächst das Recht der Nacherfüllung (wobei man hier diskutieren könnte, ob man Ihnen eine solche noch zumuten kann oder ob das Vertrauen in den Verkäufer und das Fahrzeug nicht unwiderbringlich verloren ist). Wenn sich dieser weigert, könnten Sie die Reparaturkosten als Schadensersatzanspruch geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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