Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Wenn B persönliche Gegenstände des Erblassers an sich nimmt, gilt dies als Annahme der Erbschaft. Etwas anderes gilt nur für die Sichtung von Unterlagen um eine Verschuldung des Nachlasses festzustellen. Auch diese darf B aber nicht an sich nehmen sondern lediglich sichten. Eine Anfechtung der Erbannahme ist grundsätzlich möglich wenn sich nach Annahme herausstellt, dass eine Überschuldung vorliegt. Auch in diesem Fall sind alle bereits entnommenen Gegenstände herauszugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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