Erbschein weitervererben

28. Januar 2018 16:24 |
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Erbrecht


Beantwortet von


17:09

Hallo ich und mein Bruder haben geerbt jeder zu 1/2. Ich möchte meine Hälfte meinen Bruder geben dass er Alleinerbe ist. Wir haben beide einen Erbschein bekommen, kann ich mit meinen Erbschein zum Notar gehen und diesen auf meinen Bruder schreiben / weitervererben lassen?

28. Januar 2018 | 16:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie wollen nicht, wie es in Ihrer Überschrift heißt, den Erbschein vererben, vielmehr wollen Sie Ihre Hälfte am Nachlaß auf Ihren Bruder übertragen, so daß er auch Ihr (hälftiges) Erbe erhält.

Dabei verstehe ich Ihre Frage so, daß Sie nicht erst im Erbfall, also wenn Sie verstorben sind, den Bruder als Erben einsetzen möchten, sondern bereits jetzt, also zu Lebzeiten.


2.

Um das zu erreichen müßten Sie das, was Sie zu 1/2 geerbt haben, auf Ihren Bruder übertragen, z. B. durch Schenkung. Sollten sich im Nachlaß auch Anteile an Immobilien befinden, bedürfte die Schenkung Ihres Anteils auf den Bruder der notariellen Beurkundung.

Der Notar wäre also die richtige Person, die Sie aufsuchen müßten, um das zu erreichen, was Sie wünschen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2018 | 16:59

Ok vielen Dank. Und es reicht wenn ich mit meinen Erbschein zum Notar gehe?
Es ist eine Immobilie dabei beim Erbe und ein ackerland aber was genau wissen wir noch nicht. Ich habe nur vom Gericht einen Erbschein bekommen und es langt wenn ich mit diesem zum Notar gehe? Oder brauche ich noch was anderes vom Gericht ?
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2018 | 17:09

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Ganz so einfach ist es nicht. Aufgrund des Erbfalls sind Sie neben Ihrem Bruder zu 1/2 Miterbe geworden. Der Erbschein dient nur als Nachweis, daß jemand Erbe geworden ist. Nicht dagegen schafft der Erbschein eine Erbenstellung. Also reicht es nicht, den Erbschein "umzuschreiben".

Vielmehr muß der Notar anhand eines Grundbuchauszugs feststellen, welche Immobilien im Eigentum des Erblassers gestanden haben. Das ergibt sich aus dem Grundbuch. Dann kann der Notar Ihr hälftiges Miteigentum an den Bruder übertragen.

Ist weiterer Nachlaß vorhanden, müßte genau aufgelistet werden, was zum Nachlaß gehört. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil hätten Sie dann wiederum dem Bruder zu übertragen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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