Arbeitszeit etc.

2. September 2016 22:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ruben Hoffmann

Zusammenfassung

Arbeitszeit 12 Stunden ohne Pause, einseitige Änderung eines Dienstplanes und Verlangen von Bereitschaft in der Freizeit durch Arbeitgeber rechtens?

Hallo,

ich arbeite in einer Sicherheitsfirma. Dazu habe ich ein paar fragen.
Wir haben eine 12h Schicht, haben weder eine Pause, noch dürfen wie das Gelände verlassen.
Wir dürfen kein Handy benutzen oder Laptop oder sonstiges.
Wir bekommen ja dafür kostenlos essen auf Arbeit, heißt es von seitens des Chefs.
Dazu bekommen wir am 20. jeden Monats einen vorläufigen Dienstplan, werden teilweise nicht gefragt wenn Dienste dazu kommen, an freien Tagen heißt es zB man darf nicht weit weg fahren weil man muss erreichbar sein.
Dazu heißt es ständig wenn was geändert wurde ohne zu fragen, es sei ja ein vorläufiger Dienstplan.
Dann bekamen wir sogar eine E-Mail wir müssen andere Handy gehen oder sollen uns melden wenn wir einen Anruf in Abwesenheit sehen.
Inwiefern ist das denn alles Rechtens?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 4 Arbeitszeitgesetz sagt ganz klar: "Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden." Außerdem muss Ihnen Ihr Arbeitgeber bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten Pause gewähren.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direkrionsrechtes festlegen, wann, wie und wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Diesem Direktionsrecht sind aber auch Grenzen beispielsweise durch den Arbeitsvertrag oder Tarifverträge gesetzt. Wenn der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer einen Dienstplan bekannt gibt, dann ist dieser rechtsverbindlich. Änderungen sind dann nur noch in dringenden Fällen möglich.
Wenn ihr Arbeitgeber Sie an freien Tagen dazu verpflichtet, erreichbar und abrufbar zu sein, dann handelt es sich um Arbeitsbereitschaft, die auch als Arbeitszeit zählt. Hier kommt es aber auch auf die konkreten Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag und des eventuell einschlägigen Tarifvertrags an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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