Fragen zum Aufhebungsvertrag - ALG

28. Juli 2007 22:21 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

seit dem 01.10.1999 bin ich Angestellter einer Firma. In den letzten sechs Jahren war ich in der Elternzeit, die am 02.08.2007 endet. Mit meinem Arbeitgeber konnte ich mich nicht auf die Fortsetzung meiner bisherigen Tätigkeit auf Teilzeitbasis einigen, sodass ich mich bereit erklärt habe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Nachfolgend der Aufhebungsvertrag:
----------------------------------

§ 1 Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem 01.Oktober 1999 bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden ordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Ablauf des 02. August 2007 beendet wird.


§ 2 Abfindung

(1) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zum Ausgleich
für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung
entsprechend §§ 9 , 10 KSchG in Höhe von
7.000,00 € (in Worten: siebentausend EURO). Die Höhe
der Abfindung orientiert sich an der Höhe des letzten
Monatsgehaltes von rund 2.170,- € und der
Betriebszugehörigkeit.

(2) Der Anspruch entsteht mit Abschluss dieser Vereinbarung
und ist zur Zahlung am 31.08.2007 fällig.


§ 3 Ordnungsgemäße Abwicklung

Bis zum Beendigungszeitpunkt wird der Arbeitgeber abrechnen und dem Arbeitnehmer die ihm zustehende Vergütung einschließlich eventueller Urlaubsabgeltung zahlen.


§ 4 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für alle ihm während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis genommenen Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Stillschweigen zu bewahren.


§ 5 Zeugnis

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung seiner Tätigkeit ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Zeugnis über die Gesamtdauer seiner Beschäftigung zu erteilen.


§ 6 Hinweis- und Erledigungsklausel

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt und abgegolten sind, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt worden ist.


§ 7 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


Meine Fragen zu dem Aufhebungsvertrag:
--------------------------------------
1) Ist bei diesem Vertrag mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld
zu rechnen?

2) Wenn ja, wie sollte der Vertrag formuliert werden, um dies
zu verhindern.

3) Sollte eine Sperre unvermeidbar sein, wie verhält es sich mit
dem Krankenversicherungsschutz während der Sperrzeit?
Mein Mann und unsere beiden Kinder sind privat Versichtert.
Ich war in den letzen sechs Jahren beitragsfrei bei der
Techniker Krankenkasse versichert.

Mit freundlichen Grüßen

Esther Holler

28. Juli 2007 | 22:59

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Sperrzeit wegen freiwilliger Arbeitsaufgabe durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird dann nicht verhängt, wenn ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt.

Ein derartiger wichtiger Grund ist die Sicherstellung der Kinderbetreuung, wenn der Arbeitgeber Ihnen nach Ende der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung anbieten kann und Sie eine Vollzeitstelle wegen der Betreuung der Kinder nicht antreten können.

Das Vorliegen dieses wichtigen Grundes muss von Ihnen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber sollte daher zusätzlich bestätigen, dass Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung erörtert und geprüft wurden und von seiten des Arbeitgebers keine Möglichkeit bestand, Ihnen die gewünschte Teilzeitbeschäftigung anzubieten, die mit Ihren Möglichkeiten der Kinderbetreuung vereinbar gewesen wäre. Diese Bestätigung kann entweder gesondert schriftlich oder im Aufhebungsvertrag niedergelegt werden.

Falls der gebotene Nachweis von Ihnen erbracht werden kann, sehe ich gute Aussichten, dass keine Sperrzeit verhängt wird. Da es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt, sollte meines Erachtens das Arbeitsamt frühzeitig unterrichtet und involviert werden.

Bei einer Sperrzeit greift in den ersten vier Wochen der nachwirkende Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankeversicherung. Ab der fünften Woche wird über § 5 SGB V bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosengeldbezug fingiert, so dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz fortbesteht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(481)

Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER