Elterngeld Rückforderung Selbständig

| 9. März 2016 13:58 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Wann ist die Rückforderung von überzahltem Elterngeld rechtmäßig?

Grundsätzlich mindern positive Einkünfte im Elterngeldbezugszeitraum das Elterngeld. Allerdings sollte man den Rückforderungsbescheid genau prüfen, da Behörden oft Fehler bei der Berechnung machen. Zudem gilt das strenge Zuflussprinzip, wonach Einkünfte den jeweiligen Bezugsmonaten zuzurechnen sind.

Guten Tag,

ich habe heute einen aktualisierten Elterngeldbescheid mit einer Rückzahlungsforderung für überzahltes Elterngeld bekommen.

Der Sachverhalt sieht folgendermaßen aus:
- Kind geboren: 13.06.2014
- Elterngeld wurde aufgrund von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit des vorangegangenen 12-Monatszeitraums ermittelt:
Basis: 37.000 € zu versteuerndes EK = Das ergibt ca. 3100 € monatlich. Entspricht Elterngeldnetto = ca . 2.000€
Dieses wurde ab 13.08.2014 für 12 Monate gezahlt: Ich habe dann ca. 1200€ pro Monat bekommen – was natürlich nicht ausreicht, eine 4 köpfige Familie zu versorgen, da meine Ehepartnerin keine Einkünfte hat.

Daher habe ich während der Elternzeit meine selbständige Tätigkeit reduziert weitergeführt (die Gesamtwochenarbeitszeit übersteigt nicht die 30 Stunden) und habe mir die gesammelten Rechnungen gebündelt alle 4-5 Monate in einem kleinen Zeitrahmen von meinen Kunden auszahlen lassen, weil das Einkommen für die Familie sonst nicht gereicht hätte.

Während dieser 12 Monate Elternzeit habe ich ca. 15.600€ Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt (entspricht 1300€/mon). Das Bezirksamt hat diese Einkünfte nun als positive Einkommen bezeichnet.

Laut BA verblieben abzüglich Steuern und Sozialabgaben ein Netto anzurechnendes Einkommen von 981 €/mon.

Nun habe ich einen Rückforderungsbescheid erhalten wobei das Amt meinen Anspruch auf Elterngeld von 1200€ um fast die Hälfte gekürzt hat. Da nun der Unterschiedsbetrag des durchschnittlich monatlichen Einkommen als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes gilt. Das BA forderte am 1.3.2016 innerhalb eines Monats ca. 7000€ zurück.

Dieser Forderung kann ich im Moment auf keinen Fall entsprechen, da mein jetziges Einkommen auftragslagenbedingt hart an der Existenzgrenze liegt.

Wir haben eine WBS Wohnung seit Oktober 2015 bezogen und haben Wohngeld beantragt.

Ist die Nachforderung überhaupt rechtens?

Kann ich ggf. das errechnete positive Einkommen weiter minimieren (Höherere Betriebsausgaben ect.)? Müsste ich ggf. meine Steuererklärung nachträglich anpassen? Kann ich eine eventuelle Nachforderung steuerlich geltend machen?

Wie sieht es mit einem Widerspruch aus, und anderen Möglichkeiten unter Berücksichtigung unserer wirtschaftlichen Situation ?

Danke und Beste Grüße,

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst erlaube ich mir anzumerken, dass ohne vorliegenden Bescheid die Fragen leider nur recht pauschal beantwortet werden können.

1. Ist die Nachforderung überhaupt rechtens?

Dem Grunde nach schon, denn positive Einkünfte im Bezugszeitraum mindern das Elterngeld.

Allerdings machen die Behörden oft Fehler beider Berechnung einerseits. Zudem gilt das strenge Zuflussprinzip, wonach Einkünfte den Bezugsmonaten zuzurechnen sind und nicht (außer bei Bilanzierung) gleichmäßig verteilt werden.

Daher lohnt ein genauerer Blick auf den Rückforderungsbescheid.

2.Kann ich ggf. das errechnete positive Einkommen weiter minimieren (Höherere Betriebsausgaben ect.)?

Das müsste zum einen bei der Behörde beantragt werden und zum anderen müssen diese Kosten auch tatsächlich angefallen sein.

3. Müsste ich ggf. meine Steuererklärung nachträglich anpassen?

Das ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Ihr Steuerbescheid dürfte bestandskräftig geworden sein, so dass, wenn Ihr Steuerbescheid nicht in Gänze für vorläufig erklärt worden ist, eine Änderung wahrscheinlich gar nicht mehr möglich ist.

4. Wie sieht es mit einem Widerspruch aus, und anderen Möglichkeiten unter Berücksichtigung unserer wirtschaftlichen Situation ?

Einen Widerpruch können Sie selbst fristwahrend erheben. Wenn nicht die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass Sie erst einmal gar nicht zahlen müssten.

Ihre Situation ist leider sehr bedauerlich aber führt nicht dazu, dass die Rückzahlungspflicht, soweit diese besteht, zu Lasten der Steuerzahlen entfällt.

Für einen etwaigen Restbetrag kann dann Stundungen und/oder Ratenzahlung beantragt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2016 | 22:46

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Erstmal vielen dank für die ausführliche Antwort.

Gibt es die möglichkeit Ihnen eine Kopie des Rückforderungsbescheids zukommen zu lassen ? - dürfte wichtig sein wegen der unklarheit des Zuflussprinzips.

Wenn möglich beantworten Sie mir folgende unklarheit:

Sie schrieben
"
Zudem gilt das strenge Zuflussprinzip, wonach Einkünfte den Bezugsmonaten zuzurechnen sind und nicht (außer bei Bilanzierung) gleichmäßig verteilt werden.
"
- Ich habe diese 15.600 € gebündelt eingenommen. Heißt, verteilt auf 4 Monate und nicht gleichmäßig über die 12 Monate überwiesen bekommen.
Es gab mehrere Monate, während der Elternzeit, wo ich kein einkommen hatte.

Beim Rückforderungsbescheid sind die 15.600 aber gleichmäßig bzw. ein Durchschnittseinkommen daraus errechnet worden, und verteilt über die 12 Monate, und für die Neuberechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt worden.

Wenn ich Sie richtig verstehe, dürfte das aber wegen des Zuflussprinzips nicht sein.
Meine hohe Einahmen in ein bestimmten Monat (sagen wir mal Januar) , sollten dann NUR das Elterngeld vom Januar mindern richtig?

wenn das so stimmt, dann würde falsch berechnet und ich könnte mein Widerspruch so begründen, nehme ich an?

Beste Grüsse,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2016 | 06:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

SIe können mir den Bescheid schicken. Ich muss SIe aber darauf hinweisen, dass die Prüfung nicht von den hier entrichteten Gebühren umfasst ist. Diese Gebühr wird allerdings angerechnet.

Zu der restlichen Nachfrage:

Es gilt der Monat, in dem die Einnahme zugeflossen ist. Keine Verteilung auf den Bezugszeitraum.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. März 2016 | 10:42

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