Sehr geehrter Ratsuchenden,
es kann nur das verteilt werden, was erhielt wird. Die Schwester kann aber die Veräußerung verhindern.
Sie können damit argumentieren, das bei einer Nichteinigung eine Teilungsversteigerung beantragt wird und der Erlös noch schlechter sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Wie kann sie den Verkauf verhindern? Meine zweite Schwester ist bei der Verkaufspreisvorstellung meiner Meinung. Also wenn ich das richtig verstehe sind die 4200€ nicht einklagbar.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
-Die (Erben)Gemeinschaft kann nur geschlossen über das Grundstück verfügen, § 2038 Abs. 1 BGB
: "Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu."
§ 2040 Abs. 1 BGB
: "Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen."
Jeder Miterbe kann zwar jederzeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB
), Die Erben müssten aber den sich weigernden Erben auf Zustimmung verklagen, wenn die Veräußerung zur "ordnungsgemäßen Verwaltung" gehört (OLG Koblenz – Urteil vom 22.07.2010 – 5 U 505/10
).
Alternativ kann auch die Teilungsversteigerung beantragt werden, § 2042 Abs. 1 BGB
, §§ 180 ff. ZVG
. Erlöse aus einer Versteigerung liegen aber regelmäßig weit unter dem wahren Wert.
-Richtig, die Schwester kann ihren Wunschbetrag aus einem Privatgutachten nicht einklagen (s.o.), wenn Sie einen Käufer hat, der zu dem Preis erwerben will, sind die anderen ja sicher nicht abgeneigt...
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt