Haftung bei Wartung d. Gastherme durch Mieter

31. August 2015 16:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Gem. Mietvertrag hat der Mieter die Kosten für die Heizungswartung zu tragen. In letzten Jahr hat der Vermieter ein Unternehmen mit der Wartung der Heizung beauftragt, der Mieter hat die Kosten hierfür getragen.

Jetzt möchte der Mieter sich "selbst um die Wartung der Gastherme kümmern". Es handelt sich um ein sehr altes Gerät.

Kann ich als Vermieter eine wirksame Vereinbarung mit dem Mieter treffen, dass er sich selbst um die jährliche fachgerechte Heizungswartung kümmert und für Schäden aus nicht regelmäßiger Wartung haftet? Was muss darin enthalten sein?

Mir geht es nur darum, dass ich bei einem Schaden, insbesondere durch Brand, Kohlenmonoxidaustritt (Personenschaden) etc. nicht hafte, da ich keine regelmäßige Wartung in Auftrag gegeben habe.Im Grunde genommen ist es mir egal, ob er die Therme jährlich wartet.

Eingrenzung vom Fragesteller
31. August 2015 | 16:17

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Pflicht zur Wartung der Heizungsanlage kann grundsätzlich auf einen Mieter übertragen werden. Lässt sich der Mieter also darauf ein, können Sie diesen mittels einer Ergänzung zum Mietvertrag zur Wartung verpflichten. Dies betrifft allerdings tatsächlich nur die regelmäßige Wartung, nicht etwa die Vornahme von Reparaturen. Als Eigentümer bleiben Sie weiterhin selbst zu Reparaturen verpflichtet, soweit diese erforderlich werden.

In der Vereinbarung sollte insbesondere der Zeitpunkt der regelmäßigen Wartungsarbeiten genannt werden (üblicherweise jährlich bis zu einem bestimmten Stichtag). Zudem sollte geregelt werden, dass die Wartung nur durch ein zertifiziertes Fachunternehmen erfolgen darf, nicht etwa durch den Mieter selbst.

Die bisher im Mietvertrag geregelte Pflicht des Mieters, die Heizungswartung zu bezahlen, müsste im Zuge der Ergänzungsvereinbarung aufgehoben werden.

Kommt es zu Schäden und lassen sich diese auf unterbliebene Wartungsarbeiten zurückführen, haftet der insoweit verpflichtete Mieter bereits aus gesetzlichen Vorschriften. Einer vertraglichen Vereinbarung hierzu bedarf es im Grunde nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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