Erbfolge

6. Juli 2007 14:50 |
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Erbrecht


Beantwortet von


17:15

Guten Tag,

Wissenswertes habe ich mir schon oft bei Ihnen angelesen, nur zu Folgendem konnte ich nichts erfahren:
Frau A ist seit Jahren verwitwet (Berliner Testament) und hat drei volljährige Kinder B, C und D. Kind D hat aus einer geschiedenen Ehe einen volljährigen Sohn E, ist das 2.Mal kinderlos mit Frau F verheiratet und sollte bei Tod seiner Mutter den Hauptteil erben. Nun ist D verstorben und hat seine Frau F testamentarisch als Alleinerbin eingestzt. Seine Schulden sind wegen einer Immobilienfinanzierung höher als die Guthaben. Eigentümer der Immobilie ist Frau F, was Sohn E nicht weiß. Ein mündlich angebotenes Gespräch durch Frau F hat Sohn E bis jetzt in Anspruch genommen.
Fragen:
1. Muß Frau F beim Nachlassgericht das Testament abgeben?
2. Welche Möglichkeiten und Fristen hat Sohn E?
3. Wie verhält sich die Erbfolge, wenn Frau A verstirbt?

6. Juli 2007 | 15:05

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

1) Ein Testament muss IMMER beim Nachlassgericht abgeliefert werden.

2) Die Frist zu Erbausschlagung beträgt 6 Wochen. Weitere Möglichkeiten (Nachlassverwaltung etc.) hängen von den Umständen des Einzelfalles ab.

3) Das kommt darauf an, wie die Erbfolge im Berliner Testament genau formuliert ist. Im Zweifel tritt der Abkömmling (E) an Stelle des verstorbenen D (§ 2069 BGB ).

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de



Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2007 | 15:20

Sehr geehrte Frau Plewe,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
noch zu 3):
Wie ist aber, wenn Sohn D wegen Überschuldung die Erbschaft von seinem Vater C ablehnt. Tritt er dann trotzdem als Abkömmling an?
Freundliche Grüße zum Wochenende

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2007 | 15:35

Sehr geehrte Frau Plewe,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
noch zu 3):
Wie ist aber, wenn Sohn D wegen Überschuldung die Erbschaft von seinem Vater C ablehnt. Tritt er dann trotzdem als Abkömmling an?
Freundliche Grüße zum Wochenende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2007 | 17:15

Sehr geehrte Fragestellerin,

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Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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