Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt hier auf die genaue Formulierung der Betriebsvereinbarung und des Arbeitsvertrages an.
Wenn die Betriebsvereinbarung komplett auf die gesetzliche Regelung (Kündigung für AN und für AG) verweist und dort kein Gleichlauf vereinbart ist, dann gilt die von Ihnen angenommene Frist. Gilt die BV nur für die Kündigung durch den AG, dann gilt die Regelung des AV für eine Kündigung durch den AN.
Sollte im AV eine Regelung allgemein gehalten sein mit dem Verweis, dass längere Fristen auch für den AN gelten, dann gilt die vom AG benannte Frist. Sollte dies nicht allgemein gehalten sein, sondern wie von Ihnen im Sachverhalt formuliert und in der BV keine Regelung zur Frist für den AN getroffen, dann gilt die Frist aus dem AV mit 1 Monat zum Quartalsende.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
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