Geänderte Kündigungsfrist durch Betriebsvereinbarung

20. April 2015 13:19 |
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Arbeitsrecht


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Zusammenfassung

Fragen zu Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen

Ich bin etwas über 13 Jahren bei meinem jetzigen Unternehmen beschäftigt und möchte mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündigen.

- In meinem Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Quartalsende sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vereinbart.

- Durch eine spätere Betriebsvereinbarung wurde die Kündigungsfrist auf die gesetzliche Kündigungsfrist geändert (ohne weitere Zusätze). Die Vereinbarung wurde nicht zeitlich begrenzt.

Meiner Auffassung nach ist aktuell von meiner Seite eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum 15. oder Monatsende gültig, da mit Vereinbarung der gesetzlichen Kündigungsfrist auch die Gleichschaltung der Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinfällig werden. Etwas abweichendes hätte in der Betriebsvereinbarung zusätzlich vereinbart werden müssen.

Mein Arbeitgeber akzeptiert zwar meine Kündigung, sagt aber, dass dies nur auf "Gutem Willen" beruht, weil die Gleichschaltung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag nachwievor gilt, und deswegen meine Kündigunsfrist 6 Monate sei.


Welche Kündigungsfrist habe ich tatsächlich ?


20. April 2015 | 13:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es kommt hier auf die genaue Formulierung der Betriebsvereinbarung und des Arbeitsvertrages an.

Wenn die Betriebsvereinbarung komplett auf die gesetzliche Regelung (Kündigung für AN und für AG) verweist und dort kein Gleichlauf vereinbart ist, dann gilt die von Ihnen angenommene Frist. Gilt die BV nur für die Kündigung durch den AG, dann gilt die Regelung des AV für eine Kündigung durch den AN.

Sollte im AV eine Regelung allgemein gehalten sein mit dem Verweis, dass längere Fristen auch für den AN gelten, dann gilt die vom AG benannte Frist. Sollte dies nicht allgemein gehalten sein, sondern wie von Ihnen im Sachverhalt formuliert und in der BV keine Regelung zur Frist für den AN getroffen, dann gilt die Frist aus dem AV mit 1 Monat zum Quartalsende.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.




Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
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Fachanwältin für Familienrecht
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