Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Grundsätzliche können Sie mit Ihrem Grundbesitz derart verfahren. In den ersten drei Fällen hat die finanzierende Bank zunächst keinen Zugriff auf das Vermögen, da Sie nicht mehr Eigentümer wären. Im vierten Fall könnte die Bank gleichwohl die Zwangsversteigerung beantragen und darauf hoffen, dass der Erlös aus der Immobilie die Grundschuld übersteigt.
In der Insolvenzordnung gibt es für solche Übertragungen entsprechende Anfechtungsfristen, die den Gläubiger vor entsprechenden Vermögensverschiebungen schützen sollen.
Bei unentgeltlichen Übertragungen von Vermögensgegenständen wäre eine Vermögensübertragung anfechtbar, wenn sie bis zu vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, § 134 InsO
.
Soweit eine Übertragung mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen wird und der Begünstigende hiervon wusste, beträgt die Frist gem. § 133 InsO
10 Jahre.
Eine sonst wie gestaltete Benachteiligung ist innerhalb einer Frist von 2 Jahren anzufechten.
Bei den vorliegenden Fällen wird eine Anfechtung in das Immobilienvermögen möglich sein, wenn nach der Übertragung innerhalb von vier Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eigentümer hätten dann die Vollstreckung in das Vermögen zu dulden. Soweit den finanzierenden Banken ein Nachweis der Benachteiligungsabsicht gelingt, wäre die Übertragung innerhalb von 10 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar.
Hinsichtlich der Übertragung an Ihren Schwager wäre insbesondere, wie auch in den anderen Punkten, das Anfallen von Schenkungssteuer zu beachten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Soweit Fragen bestehen oder nicht ausreichend beantwortet wurden, stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion oder für einer weitergehenden Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Danke für die Antwort, für eine erste Orientierung sehr gut.
Wenn ich es also richtig verstanden habe, ist ein Verkauf zum aktuellen Marktpreis an meine Frau ein geringes Risiko.
Welche Auswirkungen hat es, wenn ich mir beim Verkauf ein Wohnrecht eintragen lasse?
Der Verkauf zum Markt- oder Verkehrswert ist nach dem BGH Urteil nicht problematisch.
Hinsichtlich des Wohnrechtes stellt dies eine wertmindernde Belastung der Immobilie dar, so daß dies bei der Übertragung und der Kaufpreisfindung zu berücksichtigen wäre. Zudem ist es üblich, daß ein Rückübertragungsrecht im Falle einer Scheidung vertraglich vereinbart wird.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom