Mutter verstorben, Jahre keinen Kontakt.

4. Dezember 2014 22:26 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Was muss ich tun, um ein Erbe abzulehnen?

Die Ausschlagung des Erbes ist gemäß § 1942 Abs. 1 BGB möglich und erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Alternativ können Sie die Erklärung auch gegenüber einem Notar erklären und beglaubigen lassen. Dieser übermittelt die Verzichtserklärung dem Nachlassgericht. Beachten Sie, dass ein bloßer Brief nicht ausreicht und dass die Frist sechs Wochen beträgt. Wenn Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, geht das Erbe dann an den nächsten Erbschaftsanwärter.

Meine Mutter ist am 03.12. verstorben.
Sie lebte die letzten Jahre mit ihrem langjährigen Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung, beide teilten sich die monatliche Miete. Auch nach ihrem Tod wird die Wohnung weiterhin von Ihm bewohnt.
Aufgrund einer schweren Krankheit verbrachte sie die letzen Wochen in einem Pflegeheim und erteilte dem Heim keinerlei Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse.

Ich habe eine jüngere Schwester.
Weitere Geschwister bzw. Halbgeschwister existieren nicht, zum Lebenspartner meiner Mutter besteht kein Verwandtschaftlicher Bezug.

Zu meiner Mutter und deren Partner haben ich und meine Schwester aus privaten Gründen seit Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb wir auch keinen Einblick in das evtl. vorhandene Vermögen, Versicherungen etc. meiner Mutter haben.
Ihr Lebenspartner, welcher sich auch um ihre Bankgeschäfte gekümmert hat, verweigert jegliche Angaben sowohl an uns als auch an Behörden.
Es ist mir und meiner Schwester lediglich bekannt, dass meine Mutter eine Sterbeversicherung abgeschlossen hat und über ein Sparbuch in unbekannter Höhe verfügte.

Nach dem Tod meiner Mutter versuchten verschiedene Stellen, den Lebenspartner meiner Mutter zu kontaktieren, um die Bestattungsformalitäten und die Kostenübernahme zu klären, erhielten jedoch keine Auskunft.
Deshalb wurde der Fall am 04.12. an das zuständige Friedhofsamt (Rheinland-Pfalz) weitergeleitet.
Auch dort verweigert er sich jeder Auskunft über die Sterbeversicherung, weshalb nun eine einfache Bestattung angeordnet wurde.
Die Kosten dafür in Höhe von 1600 sollen nun von mir und meiner Schwester getragen werden.

Sowohl ich als auch meine Schwester wollen das Erbe ablehnen, es geht uns nur darum, dass aus dem Vermögen meiner Mutter alle Folgekosten, die durch ihren Tod enstehen, abdeckt sind.
Da wir keinen Zugang zur Wohnung und somit keinen Einblick in die Unterlagen haben, hier nun meine Fragen:

1) Wie müssen ich und meine Schwester mich verhalten, wenn wir das Erbe ablehnen wollen, und an wen müssen wir uns wenden? Wird vom Gericht automatisch ein Nachlassverwalter mit dem Fall beauftragt, oder müssen ich und meine Schwester als nächste Angehörige dafür sorgen?

2) Wer ist verantwortlich für die Kündigung des Bankkontos, eventuell vorhandener Versicherungen usw.? Wir haben keinerlei Wissen darüber, ob und wo meine Mutter etwas abgeschlossen hat und keinerlei Einblick in die Unterlagen.

3) Wie verhält es sich mit der Wohnung? Da diese noch durch den Lebenspartner meiner Mutter bewohnt wird und wir uns nicht an Kosten für Miete, Renovierung usw. beteiligen wollen und können, müssen wir in diesem Fall die Wohnungsgesellschaft informieren das meine Mutter verstorben ist und wir das Erbe ausschlagen?

4) Ich und meine Schwester haben volljährige Kinder, die das Erbe ebenfalls ausschlagen wollen. Müssen diese ebenfalls etwas beachten oder reicht es, wenn ich und meine Schwester das Erbe ausschlagen?

5) Und abschließend, wie verhält es sich mit der Sterbeversicherung?
Wir wissen, dass diese existiert, aber nicht wann, wo, wie und in welcher Höhe diese abgeschlossen wurde. Alle Unterlagen dazu befinden sich in der Wohnung und der Lebensgefährte meiner Mutter verweigert die Einsicht.
Müssen ich und meine Schwester trotzdem die Bestattungskosten tragen, und können weitere Kosten auf uns zukommen auch wenn wir das Erbe ablehnen?

Für Ihre Mühe bedanke ich mich.

4. Dezember 2014 | 23:02

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

1) Wie müssen ich und meine Schwester mich verhalten, wenn wir das Erbe ablehnen wollen, und an wen müssen wir uns wenden? Wird vom Gericht automatisch ein Nachlassverwalter mit dem Fall beauftragt, oder müssen ich und meine Schwester als nächste Angehörige dafür sorgen?

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

Der Nachlassverwalter ist vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn:

der Erbe einen entsprechenden Antrag stellt (§ 1981 Absatz 1 BGB ),
ein Nachlassgläubiger innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft einen Antrag stellt und zu befürchten ist, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist (vgl. § 1981 Absatz 2 BGB ).


2) Wer ist verantwortlich für die Kündigung des Bankkontos, eventuell vorhandener Versicherungen usw.? Wir haben keinerlei Wissen darüber, ob und wo meine Mutter etwas abgeschlossen hat und keinerlei Einblick in die Unterlagen.

Wenn kein Erbe in Betracht, weil eine Ausschlagung erfolgt ist, wird der Fiskus Erbe und muss sich letzten Endes darum kümmern.


3) Wie verhält es sich mit der Wohnung? Da diese noch durch den Lebenspartner meiner Mutter bewohnt wird und wir uns nicht an Kosten für Miete, Renovierung usw. beteiligen wollen und können, müssen wir in diesem Fall die Wohnungsgesellschaft informieren das meine Mutter verstorben ist und wir das Erbe ausschlagen?

Der Erbe tritt automatisch in das Mietverhältnis ein. Da die gesetzlichen Erben ausschlagen, verbleibt die Abwicklung beim Fiskus.


4) Ich und meine Schwester haben volljährige Kinder, die das Erbe ebenfalls ausschlagen wollen. Müssen diese ebenfalls etwas beachten oder reicht es, wenn ich und meine Schwester das Erbe ausschlagen?

Wenn die Form der Ausschlagung wie eingangs beachtet wird, muss nichts weiter beachtet werden.


5) Und abschließend, wie verhält es sich mit der Sterbeversicherung?
Wir wissen, dass diese existiert, aber nicht wann, wo, wie und in welcher Höhe diese abgeschlossen wurde. Alle Unterlagen dazu befinden sich in der Wohnung und der Lebensgefährte meiner Mutter verweigert die Einsicht.
Müssen ich und meine Schwester trotzdem die Bestattungskosten tragen, und können weitere Kosten auf uns zukommen auch wenn wir das Erbe ablehnen?

Für den Fall, dass die Erben ausschlagen und keine unterhaltspflichtigen Angehörigen existent sind, entsteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht.
Zu den Personen, die der Bestattungspflicht nachkommen müssen, gehören Geschwister und deren Kinder, Ehegatten/eingetragene Lebenspartner etc.
Von dieser Bestattungspflicht sind auch Angehörige betroffen, die das Erbe ausgeschlagen haben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER