Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist es erlaubt mit dem gegnerischen Anwalt selbst zu korrespondieren?Ich möchte mir aus Kostengründen vorerst keinen Anwalt leisten, sondern selber mit dem gegnerischen Anwalt korrespondieren"
Das ist erlaubt, aber nicht ratsam.
Je nach Vortrag erweisen Sie sich einen Bärendienst und liefern den Beweis für die Behauptungen der Gegenseite gleich frei Haus mit.
Die Gegenseite hat schließlich auch nicht ohne Grund den Anwalt das Schreiben verfassen lassen.
Am Anfang Kosten sparen zu wollen, bedeutet meist am Ende kräftig draufzuzahlen.
Wenn Sie knapp bei Kasse sind, kommen ggf. Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Betracht.
Im Übrigen muss gute anwaltliche Leistung nicht unbedingt unerschwinglich sein. Ein Angebot sollten sie sich in jedem Fall einholen.
Daher sollten Sie die Erwiderung am besten auch von einem Anwalt verfassen lassen oder aber wenigstens einen damit beauftragen, sich Ihren Schriftsatz nochmals anzuschauen. Ansonsten können Sie sich durch unbedachte Äußerungen in Teufels Küche begeben.
Im außergerichtlichen Bereich können auch noch Honorare verhandelt werden, im gerichtlichen Verfahren dagegen sind diese nach unten durch das RVG begrenzt. Und da die Streitwerde in solchen Angelegenheiten recht hoch sein können, kommt da einiges an Kosten auf Sie zu.
Im Übrigen schreckt ein Anwalt die Gegenseite meist noch zusätzlich ab, da es bei dünner Beweislage auch für die Gegenseite richtig teuer werden kann.
Frage 2:
"Kann es sein, dass man mich absichtlich unter Zeitdruck setzen möchte, bzw. sind 2 Tage in diesem Fall angemessen? Sind 2 Tage zur Reaktion üblich, oder eher nicht?"
Ja, das möchte man. Zwei Tage sind als Frist eher unangemessen. Eine solche verkürzte Frist in solchen Angelegenheiten zum Druckaufbau aber üblich.
Frage 3:
"Wenn nicht, in welchem Zeitraum muss ich reagieren?"
In der Rechtsprechung wird eine Frist von ca. 7 Tagen als angemessen erachtet. Zuvor können Sie zudem auch um Fristverlängerung bitten.
Frage 4:
"Selbst die Suche nach einem Anwalt würde länger dauern"
Ich kann Ihnen auch gerne jemanden empfehlen, der ihnen diesbezüglich sicher gerne gegen eine entsprechende Vergütung weiterhelfen wird, nämlich den Kollegen Jan Gerth.
Dieser ist dreifacher Fachanwalt (u.a. für gewerblichen Rechtsschutz) und auf dem hier vorliegenden Gebiet mit Sicherheit bestens bewandert.
Seine Kontaktdaten lauten:
Rechtsanwalt Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Tel: 0520273132
Fax: 0520273809
www.ra-gerth.de
gerth@ra-gerth.de
Frage 5:
"Was passiert in dieser Zeit mit der Anwaltsgebühr von ... EUR?"
Die wartet in dieser Zeit auf ihre Bezahlung, erhöht sich aber nicht.
Frage 6:
"Kann meine Absicht irgendwelche anderen für mich schädigende Abläufe auslösen?"
Das kommt auf Ihre schriftsätzliche Äußerung an.
Frage 7:
"Wenn ich grundsätzlich den Vorwürfen wiederspreche (falls das geht), und nicht explizit auf die Vorwürfe eingehe, was passiert dann?"
Dann wird die Gegenseite den gesetzlichen Unterlassungsanspruch im Klageweg geltend machen.
Frage 8:
"Oder muss ich beweisen, dass sämtliche Vorwürfe falsch sind?"
Sie müssen es zumindest ausreichen substantiiert bestreiten können. Wenn Sie den Vollbeweis der Unwahrheit führen können, umso besser.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
----------------------------------------------
Wambeler Straße 33
44145 Dortmund
Telefon: 0231 / 13 7534 22
Telefax: 0231 / 13 7534 24
email: info@ra-fork.de
Internet: http://www.ra-fork.de
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo Herr Fork,
besten Dank für Ihre Antwort. Im Wesentlichen geht es um ein Video bei Youtube. Darin schildere ich meine Unzufriedenheit über eine etwas größere Maschine und deren gravierenden Mangel, mit Verweis auf den Hersteller, der mir seinerseits schon ein Video mit meinem Namen präsentiert hat, in dem er meine Persönlichkeitsrechte verletzte. Das Ganze hat also schon eine Vorgeschichte.
Es geht für mich jetzt erstmal darum, dass sich jemand das Video anschaut und beurteilt, ob darin etwas geschäftsschädigend geschildert wird.
Dass dem Hersteller das nicht passt, ist mir klar. Dennoch muss ja ein unzufriedener Kunde die Möglichkleit haben, sachlich zu schildern, was an der Maschine nicht stimmt. Besonders dann, wenn man sich 6 Wochen lang mit Hersteller und Maschine hat rumärgern müssen.
Meinen Sie immer noch, Ihre Empfehlung wäre für mich die richtige Adresse?
Viele Grüße
Nachfrage 1:
"Meinen Sie immer noch, Ihre Empfehlung wäre für mich die richtige Adresse?"
Definitiv, sonst hätte ich die Empfehlung nicht ausgesprochen.
Bevor Sie sich selbst in die Untiefen der Juristerei begeben, sollten Sie doch vorab einmal einmal bei dem Kollegen nachfragen, was er für Sie tun kann.
Da das Ganze per Video dokumentiert ist und auch schriftsätzlich vorgetragen, wird sich meines Erachtens auch eine gute Prognose bezüglich der weiteren Schritte und Erfolgsaussichten abgeben lassen.