Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung steht die Privatstraße im Gemeinschafts(mit-)eigentum. Sofern es nicht besondere vertragliche Vereinbarungen, die derzeit nicht ersichtlich sind, orliegen, ist so etwas als Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln, da die Miteigentümerschaft ein Unterfall einer solchen Gemeinschaft ist.
Über die Gemeinschaft im Ganzen können die Teilhaber nach § 747 BGB
nur gemeinschaftlich verfügen, wobei die Verwaltung des Gegenstandes auch nur gemeinschaftlich erfolgen, was sich aus § 744 BGB
ergibt.
Ist also ein Mitglied (in diersem Falle Sie) mit einer Maßnahme nicht einverstanden, muss diesen Zustimmung dann gerichtlich ersetzt werden, was hier nicht der Fall ist. Daher kann gegen den Widerstand eines Miteigentümers dann bei Nichtvorliegen besonderer vertraglicher Vereinbarung nichts gemacht werden.
Ich rate Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt sofort aufzusuchen, damit der Kollge dann die anderen Miteigentümer zur Unterlassung auffordern kann, beivor "vollendete Tatsachen" geschaffen werden.
Ihre Fragen sind daher vie folgt zu beantworten:
1. Kann mir jemand solche Auflagen machen, die Straße so kostenintensiv zu schützen?
Nein.
2. Kann ich fordern, dass die Straßenerneuerung bis zum Ende meiner Bauarbeiten verzögert wird (Erneuerung im Mai statt Februar)?
Ja; aber gibt es keine Einigung, wird das gericht unter Billigkeitsgesichtpunkten prüfen müssen und es ist nicht erkennbar, warum die kurzfristige Zeitverzögerung nicht für die Miteigentümer hinnehmbar sein sollte.
Zudem zeugt es nicht gerade von bautechnischer Sachkunde, solche Arbeiten im Februar durchzuführen.
3. Ursprünglich war die Straße für das Befahren mit LKW (z.B. Müllwagen, Paketdienst) ausgelegt und auch so täglich genutzt worden (dort stand mal ein Bürogebäude). Der aktuelle Straßepflaster hat die Belastungen auch wunderbar ausgehalten. Plötzlich soll der neue Straßenbelag nicht für das Befahren von solchen Fahrzeugen ausgelegt sein. Darf die Belastbarkeit des neuen Straßenbelages gegenüber dem alten herabgesetzt werden, ohne dass ich zustimme?
Nein.
4. Dürfen die anderen Grundstückseigentümer eine Entschädigung verlangen, wenn sich der Straßenneubau durch mich verzögert?
Ja, wenn Sie absichtlich und schikanöus die Fertigstellung mit Schädigungsabsicht herauszögern, was sich dann auch aus § 826 BGB
ergeben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Bei Ihrer Antwort gehen Sie davon aus, dass ich auch Miteigentümer der Privatstraße bin, was jedoch nicht der Fall ist.
Zum Einen habe ich das im Grundbuch vermerkte Wegerecht.
Zum Anderen bin ich laut Kaufvertrag an der zukünftigen Instandhaltung der Privatstraße beteiligt mit 5%. Die Straße wurde vom Verkäufer nur an die fünf späteren der zehn anliegenden Parteien verkauft. Ich gehöre zu den ersten fünf Parteien, wo sich die Straße noch im Verkäuferbesitz befand.
Wie ändert sich unter diesen Gesichtspunkten die Beantwortung meiner gestellten Fragen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin bei der Beantwortung von dem von Ihnen übertragenen Sachverhalt ausgegangen, in dem Sie u.a. ausgeführt haben:
dass die Instandhaltung der Straße in Zukunft von allen Grundstückseigentümern zu tragen ist (ungleichmäßig auf die zehn Parteien verteilt; ich bin mit nur 5% beteiligt).
Danach bin ich natürlich davon ausgegangen, dass Grundstückeigentümer sich auf die verkaufte Privatstraße bezieht.
Sind Sie nicht Miteigentümer, ändert sich in der Tat etwas:
Als Berechtigter haben Sie die Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit. Das bedeutet für Ihre Fragen:
1. Kann mir jemand solche Auflagen machen, die Straße so kostenintensiv zu schützen?
Nein; aber man kann dann eine Sicherheitsleistung für mögliche Beschädigungen fordern und davon diese Nutzung abhängig machen.
2. Kann ich fordern, dass die Straßenerneuerung bis zum Ende meiner Bauarbeiten verzögert wird (Erneuerung im Mai statt Februar)?
Nein; da Sie nicht Miteigentümer sind, können Sie so eine Forderung nicht erfolgreich durchsetzen.
3. Ursprünglich war die Straße für das Befahren mit LKW (z.B. Müllwagen, Paketdienst) ausgelegt und auch so täglich genutzt worden (dort stand mal ein Bürogebäude). Der aktuelle Straßepflaster hat die Belastungen auch wunderbar ausgehalten. Plötzlich soll der neue Straßenbelag nicht für das Befahren von solchen Fahrzeugen ausgelegt sein. Darf die Belastbarkeit des neuen Straßenbelages gegenüber dem alten herabgesetzt werden, ohne dass ich zustimme?
Nein. Hier bleibt es bei der Erstantwort - Ihre Wegerecht muss auch weiterhin Bestand haben und das ist dann nicht der Fall, wenn der Straßenbelag nun plötzlich solch ansich übliche Belastung nicht mehr aushält.
4. Dürfen die anderen Grundstückseigentümer eine Entschädigung verlangen, wenn sich der Straßenneubau durch mich verzögert?
Ja, da Sie dann fremde Eigentumsrechte verletzen würden - allerdings ist nicht ersichtlich, welchen (finanziellen) Schaden die anderen Grundstückeigentümer haben sollen, sparen Sie doch zeitweise die Bauzahlungen und haben dadurch ihr Kapital länger zur Verfügung, was gegengerechnet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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