An welchem konkreten Datum endet das Anstellungsverhältnis (Kündigungstermin)? Rechtsgrundlage?
DETAILS
Mai 06: Berufung als Geschäftsführer (GF)
31. Mai 06: unbefristeter GF-Anstellungsvertrag
Auszug:...
- Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.06.2005 in Kraft. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.... (ein Kündigungstermin z.B. "zum Monatende", ist im Vertrag nicht angegeben)
18.12.06: mit Wirkung zum 31.12.06 als GF abberufen
18.12.06: Kündigung des GF-Anstellungsvertrages "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" (wurde an diesem Tag persönlich an den GF übergeben)
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für den Fristbeginn der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ist § 187 I BGB
maßgeblich. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder der in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt."
Für den Fristbeginn ist bei Ihnen die Kündigung vom 18.12.2006 maßgebend. Der 18.12.2006 wird dementsprechend nicht mitgerechnet. Fristbeginn ist folglich der 19.06.2006. Ihre Frist ist nach Monaten bestimmt. Für solche Fristen bestimmt § 188 I BGB
, daß sie im Fall des § 187 I BGB
mit Ablauf desjenigen Tages enden, der durch seine Zahl oder seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Der Vertrag endet damit mit Ablauf des 18.06.2007 um 24:00 Uhr (Fristende).
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.