Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen unterscheiden zwischen der Bestattung selbst und den dafür notwendigen Kosten.
§ 13 Absatz 2 BestattG (Schleswig-Holstein) lautet:
Für die Bestattung haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen (Bestattungspflichtige).
Bestattungspflichtig sind immer in folgender Reihenfolge: der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen; (§ 2 Nr. 12 BestattG (Schleswig-Holstein)).
Diese Bestattungspflicht besteht auch unabhängig davon, ob Ihre Mutter Erbe ist; vgl. VG Gießen; NVwZ-RR 2000; 795-797.
Sind keine der anderen vorrangigen Hinterbliebenen vorhanden, ist die Bestattungsverfügung wohl rechtmäßig.
Daraus ergibt sich, dass Ihre Mutter für die Bestattung zu sorgen hat und dementsprechend die dafür notwendigen Kosten ersteinmal zu tragen hat.
Der Bestattungspflichtige hat jedoch dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (vgl. VG Koblenz 5K3706/03.Ko vom 30.6.2004). Fehlender Kontakt, selbst über 30 Jahre ist für eine Unzumutbarkeit jedoch nicht ausreichend; siehe auch VG Karlsruhe Az.: 11 K 2827/00
Urteil vom 26.09.2001.
Ihre Mutter kann jedoch die Kosten der Beerdigung von den Erben zurückverlangen. § 1968 BGB
regelt, dass die Beerdigungskosten von den Erben zu tragen sind. Können die Beerdigungskosten weder aus den Sterbegeldern, noch dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden und kann den Hinterbliebenen die Übernahme der Kosten (auch finanziell) nicht zugemutet werden, hat gem § 74 SGB XII
, der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten der Bestattung zu übernehmen.
Die Aufforderung der Behörde bei einem Bestattungsinstitut die Bestattung zu veranlassen bedeutet, das Ihre Mutter aufgefordert wird mit einem Bestattungsinstitut einen Vertrag abzuschließen.
Ihre Mutter sollte in Erfahrung bringen, wer die Erben des Verstorbenen sind und diese auffordern die Kosten zu übernehmen. Ist dies nicht möglich, empfehle ich Ihrer Mutter sich an den zuständigen Sozialhilfeträger zu wenden und dort die Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII
zu beantragen. Inwieweit allerdings eine Entscheidung innerhalb der kurzen Frist möglich ist, kann von hier nicht eingeschätzt werden.
Ist Ihre Mutter selbst (Mit-)Erbin, kann sie die Bestattungskosten von dem hinterlassenen Vermögen abziehen, bevor eine Erbauseinandersetzung (Teilung des Erbes) erfolgt.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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