Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Zunächst stellt sich die Frage, was Sie in rechtlicher Hinsicht meinen mit mehr Macht und Gewicht.
Hier ist zwischen den Funktionen als Geschäftsführer und als Gesellschafter zu unterscheiden.
Die Kompetenzen der Geschäftsführer richten sich primär nach dem Geschäftsführervertrag und im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen des GmbHG. Sind die Anstellungsverträge der Geschäftsführer gleich ausgestaltet, so ergeben sich hinsichtlich der Geschäftsführerkompetenzen keine Unterschiede.
Die Aufgaben der Gesellschafter sind insbesondere in § 46 GmbHG
geregelt. Bei der Beschlussfassung gewährt dann jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, § 47 GmbHG
. Der Gesellschafter D hat also nach der gesetzlichen Konzeption als Geschäftsführer der Gesellschaft Y die Möglichkeit in Gesellschafterversammlungen mit 55% der Stimmen über Angelegenheiten der Gesellschafter in der Gesellschaft X zu stimmen. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft X eine hiervon abweichende Stimmverteilung vorsieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
Gesellschafterverhältnisse in einer GmbH
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Gesellschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Ivo Glemser
Zusammenfassung
Hat Person D auf Grund der Tatsache, dass er auch Geschäftsführer bei „Y" ist, als Geschäftsführer in GmbH „X" mehr „Gewicht"? Hat Person D damit bei „X" automatisch die Rechte wie ein Mehrheitsgesellschafter?
Hat Person D auf Grund der Tatsache, dass er auch Geschäftsführer bei „Y" ist, als Geschäftsführer in GmbH „X" mehr „Gewicht"? Hat Person D damit bei „X" automatisch die Rechte wie ein Mehrheitsgesellschafter?
Die Rolle von Person D als Geschäftsführer in beiden Gesellschaften, X und Y, gibt ihm nicht automatisch mehr "Gewicht" oder Macht in Gesellschaft X. Die Rolle und Befugnisse eines Geschäftsführers sind in erster Linie durch den Geschäftsführervertrag und das GmbH-Gesetz definiert. Wenn Person D und Person C in Gesellschaft X beide alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind, haben sie grundsätzlich die gleichen Befugnisse und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Geschäftsführung von Gesellschaft X.
Was die Gesellschafterrechte betrifft, so hat Person D nicht automatisch die Rechte eines Mehrheitsgesellschafters in Gesellschaft X, nur weil er Geschäftsführer in Gesellschaft Y ist, die Mehrheitsgesellschafterin von Gesellschaft X ist. Die Rechte eines Gesellschafters in einer GmbH werden durch den Umfang seiner Beteiligung an der Gesellschaft bestimmt. In diesem Fall hält Person D 20% der Anteile an Gesellschaft Y, die wiederum 55% der Anteile an Gesellschaft X hält. Dies gibt Person D jedoch nicht automatisch die Rechte eines Mehrheitsgesellschafters in Gesellschaft X.
Es ist jedoch zu beachten, dass Person D aufgrund seiner Positionen in beiden Gesellschaften möglicherweise einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung in Gesellschaft X haben könnte. Dies hängt von den spezifischen Umständen und Vereinbarungen innerhalb der beiden Gesellschaften ab. Es ist auch wichtig, potenzielle Interessenkonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Doppelrolle von Person D ergeben könnten.
Ich habe eine Frage zu den „Machtverhältnissen" bei folgender Konstruktion:
Eine GmbH „X" (25.000 €) hat folgende Gesellschafter, die Personen A, B, C mit
jeweils 15% Anteil (zusammen 45%) und eine GmbH „Y" mit 55% Anteil.
Person D ist Geschäftsführer bei „X" und „Y". Person C ist Geschäftsführer bei „X".
Person D hat 20% Anteile bei GmbH „Y" (10.000 €).
Beide Geschäftsführer sind allein vertretungsberechtigt bei „X".
Hat Person D auf Grund der Tatsache das er auch Geschäftsführer bei „Y" ist
als GF in GmbH „X" mehr „Gewicht" ?
GmbH „Y" ist Mehrheitsgesellschafter bei GmbH „X". Hat Person D damit bei „X"
automatisch die Rechte wie ein Mehrheitsgesellschafter. ?
GmbH GmbH Gesellschaft Gesellschafter Geschäftsführer
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