Teilzeit nach TzBfG. Prozess gewonnen, keine Revison durch AG. Wann Umsetzung ?

6. März 2007 10:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin vollzeitbeschaeftigt mit 40 Stunden pro Woche und habe vor ueber einem Jahr ein Antrag auf Teilzeit nach TzBfG gestellt (Reduzierung um 1/5 auf 32 Stunden pro Woche). Mein Arbeitgeber hat den Antrag abgelehnt weswegen ich das Ganze vor Gericht gebracht habe. Den Prozess habe ich gewonnen, die Frist fuer eine Revision ist Mitte Januar 2007 abgelaufen, das Urteil ist damit also rechtskraeftig.
Seitdem habe ich nichts von meinem Arbeitgeber gehoert, insbesondere habe ich nicht den Teilzeitvertrag bzw. die Vertragsaenderung/-ergaenzung erhalten.
Ich habe jetzt schriftlich mit Fristsetzung Ende Maerz darum gebeten mir den neuen Vertrag zuzustellen.
Jetzt meine Frage:
Auch wenn mir der neue Vertrag noch nicht vorliegt, kann ich die beantragte Teilzeit trotzdem schon jetzt (sofort) umsetzen ? Den gewuenschten Teilzeitbeginn habe ich damals in meinem Antrag auf Januar 2006 gesetzt.
Falls ich tatsaechlich formal auf einen neuen Vertrag warten muss bevor ich "offiziell" in Teilzeit gehen kann, was kann ich tun um den Vorgang zu beschleunigen ?
Ich habe den Eindruck dass mein Arbeitgeber extrem ungehalten ist weil er den Prozess verloren haben und die Umsetzung des Urteils schlichtweg ignoriert bzw. massiv verzoegert.

Vielen Dank fuer Ihre Muehe.

6. März 2007 | 10:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,



Sie können die Teilzeit nicht eigenmächtig umsetzen.

Hinsichtlich des Urteils müssen Sie sich einen sogenannten Rechtskraftvermerk besorgen und das Urteil dann mit dem Vermerk dem Arbeitgeber zustellen lassen (bitte nur die beglaubigte Kopie).

Danach müssen Sie dann erneut einen Antrag im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber stellen, wobei die Vollstreckung des Teilzeitanspruches sich nach § 894 ZPO (nachzulesen über meine homepage) richtet.

Diesen doch umständlichen Weg, den auch das ArbG Frankfurt mit Beschluss vom 21.03.2002, Az.: 11 Ca 9087/01 aufgezeigt hat, werden Sie dann leider einhalten müssen.

Dieses sollten Sie dem Arbeitgeber vielleicht doch noch einmal mitteilen, um die Wogen dann vielleicht noch wenigstens etwas zu glätten. Denn beiden Parteien kann nicht daran gelegen sein, nun auch noch die Zwangsvollstreckung zeit- und kostenintensiv zu betreiben, wobei nach Ihrer Schilderung hier der Arbeitgeber sehr schlechte Karten haben wird.

Läßt der Arbeitgeber sich aber nicht drauf ein, wenn Sie mit anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung des Urteils nach den obigen Maßgaben vornehmen müssen.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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