Sehr geehrter Fragesteller,
das Unterdrücken eines Testamentes ist ein Straftatbestand, der in § 274 StGB
geregelt ist.
Wenn Ihr Vater daher nunmehr nachträglich das Testament einreicht, macht er sich zunächst strafbar aber auch gleichzeitig erbunwürdig nach § 2239 BGB
, sodass er als Erbe nicht eingesetzt werden darf, auch wenn das Testament dies in dieser Form vorschreibt.
Darüber hinaus wäre es rechtsmissbräuchlich und verstieße gegen die guten Sitten, wenn die Testamentsvorlage nur dazu vorgelegt würde, dass Ihr Vater das Haus verkaufen könnte und Sie aus dem Grundbuch zu drängen.
Fazit: Bei Vorlage des Testamentes macht Ihr Vater sich strafbar und auch erbunwürdig, sodass er an der rechtlichen Situation, dass Sie beide mit im Grundbuch stehen, nichts ändern kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
Gestatten Sie mir bitte noch einen Nachsatz:
Wir gehen davon aus, dass mein Vater dem Amtsgericht nicht sagen wird, dass das Testament seit 2 Jahren besteht, so dass er sich nicht strafbar macht. In diesem Fall würde er zum Amtsgericht gehen, mit der Aussage, es sei noch ein Testament aufgefunden worden. Dann wird der Erbschein geändert und mit dem Erbschein wird das Grundbuch geändert. Dann bekommen wir als Söhne Post vom Amtsgericht, dass wir aus dem Grundbuch gelöscht sind.
Die Frage ist: Wie beweist man ihm die Unterdrückung des Testaments (als Zeugen gibt es mich und meine Frau und meinen Bruder mit Frau)? Hat man nach der evtl. Löschung aus dem Grundbuch noch ein Einspruchsrecht? Wie würde es dann weitergehen: Klage einreichen wegen Unterdrückung von Dokumenten nach §274 BGB
und dem Vorenthalten des Pflichtteils der Söhne und auf Erbunwürdigkeit gem. §2339 StGB
setzen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
dass Ihr Vater bereits vorher vom Testament wusste, können Sie durch Zeugen beweisen und auch selbst Strafanzeige deswegen stellen.
Auch im Einspruchsverfahren gegen die neue Festsetzung im Grundbuch kann sich darauf bezogen werden und beantragt werden, die Strafakte wegen der Urkundenunterdrückung beizuziehen und insbesondere darauf hinzuweisen, dass der jetzige Sinneswandel lediglich wegen seiner Verkaufsabsichten besteht.
dies ist dann ein normales Verfahren, in dem Sie auch Rechtsmittel jederzeit einlegen können. Eine Löschung ohne Anhörung oder Verfahren wird jedenfalls nicht stattfinden.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin kostenlos Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt