Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Falls Sie einen Vertrag haben, der auf 38,5 Stunden läuft und Sie nicht mehr als 38,5 Std. arbeiten, können in diesem Rahmen keine Überstunden anfallen.
Falls Sie aber nunmehr einen 36 Std.Vertrag haben, ist darüber hinaus geleistete Arbeiten als Überstunden zu betrachten und der Vertrag nicht eine andere Regelung enthält. Auch ohne vertragliche Regelung haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung ihrer Überstunden (Grundvergütung), da Sie eine quantitative Mehrleistung erbringen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Arbeitszeit-+Überstundenregelung in ZA-Praxis
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Arbeitsrecht
Hallo,arbeite seit fünf Jahren in einer Zahnarztpraxis mit insgesamt zwei Angestellten.Mein Arbeitsvertrag lief bisher auf 38.5 Stunden,wie auch die Sprechzeiten der Zahnarztpraxis sind.Da meine Chefin letztes Jahr im März ein Kind bekommen hat,verkürzte sie die Sprechzeiten auf 36 Stunden.Da ich ca.38 Überstunden hatte, zog sie mir die fehlenden 2,5 Stunden pro Woche von meinen Überstunden ab.Dies hat zur Folge,das sie ebenso Minusurlaubstage berechnet,weil ich durch die verkürzte Arbeitszeit keine Überstunden mehr zusammenkriege,Chefin trotzdem im Durchschnitt fünf Tage mehr Urlaub macht als im Vertrag vereinbart.Die Stunden ,die ich normal mehr arbeite sieht sie nicht als Überstunden, sondern als reguläre Arbeitszeit.Ist das rechtens?
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