Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass die Familienkasse sowohl über Ihren Widerspruch, als auch über Ihren Antrag auf Zahlung von Kindergeld seit sechs Monaten nicht entschieden hat. Sie können daher nunmehr eine sog. Untätigkeitsklage einreichen.
In Sachen Kindergeld können verschiedene Gerichte zuständig sein. Bei Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz sind die Finanzgerichte zuständig, bei Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) die Sozialgerichte, § 15 BKGG.
Bei Zuständigkeit der Finanzgerichte, ist entscheidende Norm § 46
Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach können Sie nach Ablauf von sechs Monaten Untätigkeitsklage erheben.
Richtet sich das Kindergeld nach dem BKGG, ist entscheidende Norm § 88
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie können beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben, weil über den Widerspruch nicht binnen drei Monaten und über Ihren Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
Ich empfehle Ihnen daher, der Kindergeldkasse schriftlich eine letze Bearbeitungsfrist von einer Woche zu setzen und gleichzeitig die Erhebung einer Untätigkeitsklage bei Nichtbearbeitung bis zur gesetzten Frist, anzudrohen.Sofern die Frist ergebnislos verstrichen ist, sollten Sie dann erwägen tatsächlich Untätigkeitsklage zu erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Hallo was würde es kosten, wenn Sie mir als meine Vertretung, diesen Brief schreiben würden ?
VG
John Loschnig
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VG
Soweit Sie wünschen, dass die Fertigung des Schreibens durch mich erfolgen soll, bitte ich Sie per Mail Kontakt mit mir aufzunehmen. Gegebenfalls haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, sodass diese beantragt werden könnte und die Kosten durch die Staatskasse getragen werden. Dies können wir dann gern erörtern. Soweit Beratungshilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, besprechen wir die Kosten dann per Mail oder Telefon.