Kindergeld - Keine Auskunft / Bearbeitung von der Kindergeldkasse über 6 Monate

22. April 2013 11:13 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


15:01

Kindergeldkasse hat eine Rückzahlung gefordert, Die Rückzahlung wurde geleistet allerdings mit einem schriftlichen Widerspruch von meiner Seite. Meine Tochter begann eine Ausblidung im August 2012 und ich beantragte Kindergeld. Bis heute wird der Antrag auf Kindergeld nicht bearbeitet (Stand 22.4.2013 ! da mein Widerspruch in Bearbeitung ist!!!! ) Ich habe jetzt > 6 Monate gewartet und erwarte nun eine Antwort seitens der Kindergeldkasse um folgende Punkte zu klären:

1.) Widerspruch statt gegeben oder nicht bis heute keinerlei information erhalten.
2.) Sofortige Bearbeitung des Antrags auf Kindergeld für den Zeitraum August 2012 - heute ..

Beweise: Einschreiben mit Rückschein / Und Antragsformulare (Kopien)

22. April 2013 | 12:40

Antwort

von


(132)
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Aus Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass die Familienkasse sowohl über Ihren Widerspruch, als auch über Ihren Antrag auf Zahlung von Kindergeld seit sechs Monaten nicht entschieden hat. Sie können daher nunmehr eine sog. Untätigkeitsklage einreichen.

In Sachen Kindergeld können verschiedene Gerichte zuständig sein. Bei Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz sind die Finanzgerichte zuständig, bei Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) die Sozialgerichte, § 15 BKGG.

Bei Zuständigkeit der Finanzgerichte, ist entscheidende Norm § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach können Sie nach Ablauf von sechs Monaten Untätigkeitsklage erheben.

Richtet sich das Kindergeld nach dem BKGG, ist entscheidende Norm § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Sie können beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben, weil über den Widerspruch nicht binnen drei Monaten und über Ihren Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.

Ich empfehle Ihnen daher, der Kindergeldkasse schriftlich eine letze Bearbeitungsfrist von einer Woche zu setzen und gleichzeitig die Erhebung einer Untätigkeitsklage bei Nichtbearbeitung bis zur gesetzten Frist, anzudrohen.Sofern die Frist ergebnislos verstrichen ist, sollten Sie dann erwägen tatsächlich Untätigkeitsklage zu erheben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2013 | 14:55

Hallo was würde es kosten, wenn Sie mir als meine Vertretung, diesen Brief schreiben würden ?

VG

John Loschnig

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2013 | 14:56

Hallo was würde es kosten, wenn Sie mir als meine Vertretung, diesen Brief schreiben würden ?

VG



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2013 | 15:01

Soweit Sie wünschen, dass die Fertigung des Schreibens durch mich erfolgen soll, bitte ich Sie per Mail Kontakt mit mir aufzunehmen. Gegebenfalls haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, sodass diese beantragt werden könnte und die Kosten durch die Staatskasse getragen werden. Dies können wir dann gern erörtern. Soweit Beratungshilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, besprechen wir die Kosten dann per Mail oder Telefon.

ANTWORT VON

(132)

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