Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Fall ist nicht ganz eindeutig zu beurteilen, dennoch kann ich Ihnen im Rahmen des gebotenen Einsatzes durchaus eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage auf der Grundlage Ihrer Angaben an die Hand geben:
1.
Ihr Schreiben halte ich angesichts Ihres Anliegens für „in Ordnung“. Nachdem Ihnen ja in der vorliegenden Konstellation Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit sowohl nach § 8 Abs. 1
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als auch nach Verlängerung der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 5 bzw. Abs. 6 und 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) zur Seite stehen, ist es sicher sehr sinnvoll, sich beide Möglichkeiten offen zu halten und zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Beachten Sie dann aber die Frist des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BErzGG von acht Wochen vor dem gewünschten Beginn der Verringerung, vor deren Ablauf Sie den Anspruch nach dem BErzGG dem Arbeitgeber mitgeteilt haben müssen.
Bezüglich der von Ihnen angeregten künftigen Aufteilung der Arbeit unter den beteiligten Kolleginnen besteht natürlich Ihrerseits kein Anspruch, da es der freien unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers liegt, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte im Rahmen der jeweiligen arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen einteilt. Ihr Vorschlag klingt aber vernünftig, so dass bei entsprechendem Einverständnis Ihrer Kolleginnen kaum etwas dagegen spricht.
2.
Die Schlechterstellung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ist gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG
verboten, wenn nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, ebenso nach § 4 Abs. 2 TzBfG
auch eine Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten.
Dies bedeutet eine grundsätzliche Gleichstellung befristeter und unbefristeter Verträge auch im Rahmen von Teilzeit.
3.
Soweit Ihre Schilderung reicht, gehe ich von einer Wirksamkeit beider hintereinander erfolgten Befristungen Ihres Arbeitsvertrages aus. Denn es lag beide Male ein (neuer) sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG
vor, das eine Mal die Vertretung der Kollegin und Mutter (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG
sowie § 21 Abs. 1 BErzGG), und aktuell der nur vorübergehende Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
). Dies setzt natürlich voraus, dass trotz der Reduzierung der Arbeitszeit bei Ihrer Kollegin X in Zukunft ein (weiter) verringerter Personalbedarf besteht – auf Verlangen muss der Arbeitgeber Ihnen dies auch nachweisen.
Ich hoffe, meine Antworten sind für Sie hilfreich.
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Sollten Sie eine weiterführende Beratung wünschen, können Sie sich gerne persönlich an mich wenden (siehe Kontaktdaten oben neben meinem Konterfei).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Erstmal vielen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort !
Ich habe eine Frage zu
"und aktuell der nur vorübergehende Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
). Dies setzt natürlich voraus, dass trotz der Reduzierung der Arbeitszeit bei Ihrer Kollegin X in Zukunft ein (weiter) verringerter Personalbedarf besteht – auf Verlangen muss der Arbeitgeber Ihnen dies auch nachweisen."
Der zukünftig weiter verringerte Personalbedarf wann ist der nachweislich nicht mehr vorhanden?
Kann man den Tatbestand als erfüllt ansehen wenn der Arbeitgeber mir eine Verlängerung des Vertrages abschlägt (da bei der dritten Verlängerung ja unbefristeter Vertrag) und anstelle dessen meiner Vertretung die zweite Verlängerung ihres Vertrages anbietet oder einer billigeren Berufsgruppe einen Vertrag anbietet?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Arbeitgeber muss nachweisen, dass an Ihrer Arbeitsleistung nur ein vorübergehender (zusätzlicher) Bedarf besteht.
Hierfür ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer realistischen Prognose davon ausgehen kann, dass ab dem 30.06.2008 ein Minderbedarf bestehen wird, nicht dagegen die bloße Unsicherheit künftiger Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs.
Wenn Ihnen für die Zeit nach dem 30.06.2008 keine Verlängerung angeboten wird und Ihre Stelle dann aber anders besetzt wird, erweist sich der Befristungsgrund im Nachhinein als nicht gegeben, mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch über den 30.06.2008 hinaus besteht (§ 16 TzBfG
), es sei denn es liegt daneben ein anderer Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG
vor.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt