Erbengemeinschaft

| 11. Januar 2007 05:51 |
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Erbrecht


Der Fall:

eine Witwe bildet mit 2 Geschwistern des Erblassers eine Erbengemeinschaft. Doch eins der Geschwister blockiert fortgesetzt wichtige Entscheidungen durch Ignoranz.

Frage:

Kann man diese Person zur Aufgabe der Blockadehaltung zwingen?

Es kommt ganz darauf an, um welche Entscheidungen es sich handelt. Wenn es um Entscheidungen geht, die zur Erhaltung einer Sache dringend notwendig sind, dann kann der eine Erbe gezwungen werden, zuzustimmen. Ansonsten können Sie nur die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2007 | 12:06

Dringliche und termingebundene Aufgaben sind unverzüglich auszuführen, ob mit oder ohne Zustimmung ("höhere Gewalt"?).

Kann der bewusste Erbe gegen Entscheidungen klagen, die ohne seine ausdrückliche Zustimmung getroffen worden sind (getroffen werden mussten)? Wohl gemerkt - er ließ überhaupt nichts von sich hören!

Danke für Ihre Hinweise.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2007 | 11:19

Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der andern treffen. Die von dem notverwaltenden Miterben eingegangen Verpflichtungen, sind Nachlassverbindlichkeiten, wenn vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters aus die Erhaltungsaufwendungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, ihm kommt dann eine gesamte Vertretungsmacht nach außen zu.
Somit ist auch der von Ihnen genannte Miterbe an diese Verpflichtungen gebunden.

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