Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 5 des Erbgesetzes der VR China vom 01.10.1985 wird nach dem Eintritt des Erbfalls nach der gesetzlichen Erbfolge verfahren; gibt es ein Testament, so wird nach testamentarischer Erbfolge bzw. Vermächtnissen verfahren; gibt es eine Vereinbarung über Vermächtnisse und Unterhalt, so wird nach der Vereinbarung verfahren.
Erben gesetzlicher Ordnung sind nach § 10 Erbgesetz der Ehegatte sowie die Kinder.
Gemäß § 13 Erbgesetz muss unter Erben gleicher Ordnung der geerbte Nachlass in der Regel in gleiche Teile geteilt werden.
Erben, die unter besonderen Schwierigkeiten leben und nicht arbeitsfähig sind, müssen bei der Verteilung des Nachlasses besonders berücksichtigt werden.
Erben, die dem Erblasser hauptsächlich Unterhalt geleistet oder mit dem Erblasser zusammengelebt haben, kann bei der Verteilung des Nachlasses ein größerer Teil gegeben werden.
Erben, die die Fähigkeit und die Voraussetzungen gehabt hätten, [den Erblasser] zu unterhalten, ihre Unterhaltspflichten aber nicht erfüllt haben, muß bei der Verteilung des Nachlasses nichts oder weniger zugeteilt werden.
Einigen sich die Erben darüber, so kann auch ungleich verteilt werden.
§ 15 Erbgesetz bestimmt darüber hinaus, dass die Erben im Geiste gegenseitigen Nachgebens und friedlicher Eintracht Regelungen für die Erbfragen aushandeln müssen. Zeitpunkt, Methode und Anteile der Erbteilung werden von den Erben in Verhandlungen bestimmt.
Bleiben die Verhandlungen erfolglos, so kann vom Volksschiedskomitee geschlichtet oder beim Volksgericht Klage erhoben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Wenn ich das richtig verstanden habe müsste das Vermögen meiner Eltern geschätzt werden und die Hälfte (der Erbteil meiner Mutter) würde zu gleichen Teilen an meine Schwester und mich gehen. Muß ich das von Deutschland aus beantragen oder kann das
mein Vater oder meine Schwester in China erledigen?(falls man sich gütlich einigt).
Falls mein Vater wieder heiratet und vor seiner Frau stirbt
wird dann das Erbe gedrittelt? (vorausgesetzt es besteht kein Testament)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Für den Fall der gütlichen Einigung unter den Erben spricht nichts dagegen, dass Ihr Vater oder Ihre Schwester die notwendigen Schritte hinsichtlich des Nachlasses ergreifen. Da sich der Nachlass in China befindet ist diese Vorgehensweise auch anzuraten.
Sollte Ihr Vater erneut heiraten und vor seiner Frau versterben, würde seine zweite Ehefrau in die gesetzliche Erbfolge eintreten und der Nachlass müsste entsprechend der Anzahl der Erben untereinander aufgeteilt werden.
Dies gilt jedoch nur, solange keine testamentarische Verfügungen Ihres Vaters vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -