Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot vorliegt, welches angenommen worden ist.
"Wir wissen, dass wir mit diesem Angebot unter Deiner Forderung liegen."
Das ist ein Angebot. Sie haben mit Ihrer erneuten Nachfrage nach mehr Gehalt keine definitive Annahme erklärt, sondern versucht, um ein höherers Gehalt zu verhandeln.
Damit ist kein Vertrag zustanden gekommen.
Nun kann man sich fragen, wie der Teilsatz:"Ich freue mich, wenn Du mit Fragen auf mich zukommst." zu werten ist.
Dieser Teilsatz hat außer der Aufforderung, Fragen zu stellen, keinen rechtlichen Erklärungsgehalt, der auf einen Vertragsschluss gerichtet ist.
Aus Ihrem Verhalten lässt sich auch nicht erkennen, dass Sie die Stelle antreten wollten.
Nach meiner Einschätzung ist kein Vertrag entstanden.
2. Schadensersatz
a. vertraglicher Schandesersatz
Aufgrund eines fehlenden Vertrages gibt es keinen vertraglichen Schadensersatz.
b. Schmerzensgeld
Abgelehnte Bewerber haben keine Schmerzen und damit keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
c. Diskriminierung
Wenn man Sie nicht wegen Ihrer Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert wurden, was Sie zu beweisen hätten, dann haben Sie keinen Anspruch aus dem AGG.
d. Aufwendungsersatz
Sie waren drei mal bei der Firma. Der potentielle Arbeitgeber muss gem. § 670 BGB
die Aufwendungen ersetzen, die dem Bewerber aufgrund der Bewerbung entstanden sind (Fahrtkosten und Bewerbungsunterlagen)enstanden sind, außer die Übernahme dieser Kosten wurde im ersten Einladungsschreiben explizit abgelehnt.
3. Abschließende Bewerbung
Da keine Ansprüche auf Schadensersatz bestehen,allenfalls auf Aufwendungsersatz, hat eine Klage keine Aussicht auf Erfolg. Auch besteht kein Anspruch auf Einstellung.
Vorliegend handelt es sich um einen Arbeitsgerichtsprozess, wonach gem. § 12a ArbGG
jede Partei ihre Kosten selber zu tragen hat und nicht mit Kosten der Gegenseite belastet wird.
Der Anspruch auf Aufwendungersatz verjährt erst innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Auch vor dem Hintergrund, dass Sie für etwaige Diskriminierungen und den Vertragsschluss beweispflichtig sind unf bezüglich Ihrer Erkrankung eine Vermutung aufstellen, würde ich Ihnen von einem Prozess abraten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Grübnau-Rieken,
besten Dank für Ihre Stellungnahme.
Allerdings verstehe ich immer noch nicht, warum die Firma sich nicht an ihr Angebot, welches sie mir per E-Mail zugesendet hat, halten muss. Wie gesagt, habe ich nicht abgelehnt, sondern nach einem höheren Gehalt gefragt. Wäre die Antwort der Firma negativ zu einem höheren Gehalt ausgefallen, hätte ich das geringere Angebot dennoch angenommen. Dazu kam es leider nicht, da die Firma von dem Angebot zurückgetreten ist. Mir stellt sich die Frage, ob das rechtlich möglich ist, zumal die Stelle ein paar Wochen später mit einer anderen Person besetzt wurde.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratuschende,
Ihre Frage nach einem höheren Gehalt kann als neues Angebot im Sinne des § 158 BGB
gewertet werden.
Dann wäre das Angebot der Firma hinfällig.
Dies Bedarf aber der Auslegung gem. §§ 133
, 157 BGB
, wonah Willenserklärungen nach Ihrer Bedeutung hin unterucht werden.
Sie haben nach Ihrer eigenen Schilderung auch nicht definitiv erklärt, dass Sie die Stelle antreten wollen.
Die Firma ist dann davon ausgegangen, dass kein Interesse besteht.
Eine solche Auslegung der Willenserklärung nehmen die Richter vor. Auch wir Anwälte können dies Auslegen, da wir gem. § 5 DRiG
die Befähigung zum Richteramt haben, also ausgebildete Richter sind.
Dogmatisch unrichtig ist dann auch, dass die Firma zurück getreten ist. Man kann nur von einem Vertrag, nicht jedoch von einer Willenserklärung zurück treten.
Wenn Sie also nicht definitiv zugesagt haben, konnte die Firma davon ausgehen (im Wege der Auslegung), dass Sie kein Interesse an der Stelle haben, da zu schlecht bezahlt und diese sodann anderweitig vergeben.
Wie gesagt, kann eine Auslegung unter der Maßgabe, dass die Firma Sie aufgefordert hat, Fragen zu stellen auch anders lauten.
Die Chance also hier Erfolg zu haben ist 50 %. Nach meiner Einschätzung eher geringer, da arbeitsuchende Arbeitnehmer sicherlich anders reagieren, wenn man Ihnen eine Stelle anbietet. Das ist jedoch nur meine Einschätzung.
Zudem müssten Sie alle Umstände beweisen und mehr als die Email haben Sie leider an Beweismitteln nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen die Schwierigkeiten, einen Prozess zu führen haben verstäbdlich nahe bringen können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt