Verzicht auf Dauernde Last

12. September 2012 16:09 |
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Erbrecht


Beantwortet von

hallo,
1. kann ein auf Lebenszeit Begünstigter (hier Mutter von 4 Kindern) auf die Zahlung der notariell vereinbarten "dauernden Last" zu Gunsten einzelner bzw. aller zahlungspflichtiger Kinder (Zahlungspflicht in unterschiedlicher Höhe) schriftlich verzichten?

2. Müsste ein solcher Verzicht oder Teilverzicht in einem Erbfall - ähnlich einer Schenkung - unter den Erben ausgeglichen werden?

3. Wenn ausgeglichen werden müsste, wie und in welcher Höhe? Welche Paragraphen regeln einen solchen Fall?
Danke.

12. September 2012 | 20:49

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


"1. kann ein auf Lebenszeit Begünstigter (hier Mutter von 4 Kindern) auf die Zahlung der notariell vereinbarten "dauernden Last" zu Gunsten einzelner bzw. aller zahlungspflichtiger Kinder (Zahlungspflicht in unterschiedlicher Höhe) schriftlich verzichten?"

Grundsätzlich Ja. Der Verzicht der schuldrechtlich nicht geregelt ist, bedarf nicht der notariellen Form.

Der Verzicht wird nach dem Rechtsgedanken des Schulderlasses nach § 397 Abs. 1 BGB allgemein anerkannt.

Es ist jedoch zu beachten, dass auf einige zukünftige(!) Leistungen (z.B. Unterhalt) nicht verzichtet werden kann. In diesen Fällen müsste zum Leistungszeitpunkt jeweils neu auf den fälligen Betrag verzichtet werden.

"2. Müsste ein solcher Verzicht oder Teilverzicht in einem Erbfall - ähnlich einer Schenkung - unter den Erben ausgeglichen werden?"

Nein, es handelt sich nicht um eine Schenkung. Für eine Schenkung bedarf es u.a. der Einigung über die Unentgeltlichkeit, mithin zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.

Der Verzicht ist eine einseitige Erklärung. (Der Schuldner wird bzw. muss nicht gefragt werden.)

"3. Wenn ausgeglichen werden müsste, wie und in welcher Höhe? Welche Paragraphen regeln einen solchen Fall?"

Wenn der Verzicht den Umständen nach doch als Schenkung anzusehen sei, wäre dieser im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche anrechenbar.

Für Schenkungen an Dritte wäre § 2325 BGB anzuwenden. Nach Absatz 3 gilt eine 10 Jahresfrist in der pro Jahr ein Zehntel des Wertes nicht mehr anzurechnen ist.

Im Einzelfall ist die Berechnung jedoch komplizierter, als es hier dargestellt wird. Da dazu die erbrechtlichen Verfügungen von Todes wegen geprüft werden müssen, was der Sachverhalt nicht ausführt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

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