urlaub teilzeit

| 10. November 2006 14:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrter Ratgebender,
nach 2 Jahren Erziehungszeit werde ich ab dem 1.3.07 wieder arbeiten.Mein AG hat mir ab diesem Termin eine Teilzeitarbeit angeboten. 3 tage=18std=800Euro Brutto. Vorher war ich vollbeschäftigt.5 tage=38std=1450Euro Brutto.
Aus den Jahren 2004/05 habe ich noch einen urlaubsansruch von 23 Arbeitstagen(von jhrl.32 AT), den ich auf Grund des sofortigen Beschäftigungsverbots nicht mehr nehmen konnte.
1. Wie können/müssen diese 23 AT gewährt werden?
23 Tg. bei 5-Tage-Woche und Bezahlung nach Gehalt vor der Elternzeit? Oder die 23 Tage mit 3-Tage -woche und Gehalt vom Teilzeitjob? Bestünde die Möglichkeit mir diesen voll oder zum teil auszahlen zu lassen, da ich ansonsten viel Ausfall als Arbeitskraft für meinen AG hätte?
2. Wie errechnet sich der künftige Urlaub?
Muß er aus dem ehemaligen Vertrag (32Tg.)entsprechend übernommen werden für die Teilzeit(meiner rechnung nach 19 Tg.???) oder errechnet er sich prozentual zum Gehalt ? oder darf der AG den Anspruch aus den bisherigen Vertag einfach kürzen und sich evtl. an den anderen vollbeschäftigten Mitarbeitern orientiern?
Im Vorraus vielen Dank für die Beantwortung

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Zunächst unterstelle ich, dass der Urlaub übertragen wurde. Die Frage, was dann mit dem alten Urlaub in Ihrer Situation geschieht, ist streitig. Hier wird von der Literatur vertreten, dass keine Umrechnung erfolgt, also der volle Anspruch auch bei reduzierter Arbeitstagen besteht (Dörner, Erfurter Kommentar 2005 RN 65 zu § 7 BUrlG unter Hinweis auf Hohmeister BB 1999, 798 ). Die gegenteilige Auffassung, also eine „rückwirkende Umrechnung“, überzeugt zwar nicht, wird aber von Bundesarbeitsgericht vertreten (BAG NZA 1999, 156 ). Sie können sich daher zunächst auf den Standpunkt stellen, die vollen alten Arbeitstage, die übertragen wurden, bleiben auch bei Teilzeit bestehen. Welche Auffassung ggf. ein Arbeitsgericht vertritt, bliebe abzuwarten.

Urlaub ist grundsätzlich zu nehmen und kann nicht abgekauft werden! Daher müssen Sie den Urlaub nehmen. Nur wenn der beantragt wurde und nicht gewährt werden konnte, wandelt dieser sich in einen Abgeltungsanspruch.

Der neue Urlaubsanspruch richtet sich ausschließlich nach den Arbeitstagen, weder nach Stunden noch Verdienst. Denn das gesetzliche Urlaubsrecht kennt kein Stunden-, sondern nur das Tageprinzip (BAG NZA 2001, 1254 ). Wurde bislang eine 5-Tage-Woche zu Grunde gelegt, stehen Ihnen 3/5 dieses Urlaubs zu, also in Ihrem Fall rd. 19 Tage.

Das BAG (Urteil vom 30.10.2001 - 9 AZR 314/00 ) führt aus:

Ebenso ist ein tariflicher Urlaubsanspruch umzurechnen, wenn der Dauer des Urlaubs (zB 30 Arbeitstage) eine regelmäßige Arbeitszeit von fünf Tagen in der Woche zugrunde liegt. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als an fünf Arbeitstagen in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend

Dabei gehe ich davon aus, dass nur Ihre Arbeitszeit reduziert wird, der Vertrag im Übrigen aber bestehe bleibt. Damit haben Sie auf alle bisherigen Leistungen weiterhin Anspruch.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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ich werde meinen AG sicher nicht auf diese problematik der berechnung der UT hinweisen und abwarten, wie er das handhabt.

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