Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zunächst weise ich darauf hin, dass bei Anwendung eines Tarifvertrages eine andere Betrachtung möglich sein kann. Eine solche Prüfung wäre vertiefend und kann nicht im Rahmen dieses Forums stattfinden.
Ich sehe keine Ungleichbehandlung: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, also auch die Wahl des Vertragspartners, wird hier nicht von den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242) berührt. Im Ergebnis sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Der Abschluss von Aufhebungsverträgen dient diesem Zweck in zulässiger Art und Weise.
Das Rundschreiben stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss des Aufhebungsvertrages dar. Ein Anspruch auf Abschluss des Aufhebungsvertrages auch mit Ihnen ist nicht ersichtlich.
Bei der Frage der Gehaltserhöhung wären zusätzliche Angaben erforderlich, insbesondere in welcher konkreten Form und wann die Zusagen erfolgt sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Sehr geehrter Herr Timm,
ich sehe die Ungleichbehandlung in zweierlei Hinsicht:
- gehen Arbeitnehmer, die nicht mehr "gebraucht" werden mit einer hohen Summe, die ich in meiner restlichen Arbeitszeit nie vermag zu erwirtschaften und nur, weil ich ein unverzichtbarer Mitarbeiter bin,wird mir diese Chance genommen!?
- es wird noch immer umstrukturiert und ich könnte nächstes Jahr arbeitslos werden, ohne diese hohe Abfindungssumme, die nur auf dieses Jahr begrenzt wurde, denn lt. Tarifvertrag liegt diese Summe weit darunter
- im Rundschreiben ist nicht explizit eine Gruppe genannt, auf die es zutreffen könnte, der Appell geht an alle!
Sehr unverständlich. Bitte konkretisieren Sie dies.
Vielen Dank
sirojeko
Vielen Dank für Ihre Nachfrage und den Anhang, den ich bei meiner Antwort berücksichtigt habe.
Der Sachverhalte bewegt sich zugegebenermaßen im Grenzbereich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist m. E. dennoch nicht verletzt:
Er sieht für freiwillige Leistungen wie z. B. Weihnachtsgeld ein Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vor. Bei dem Angebot des Abschlusses eines Aufhebungsvertrag mit der Gegenleistung einer Abfindung ist keine freiwillige Leistung zu sehen. Zudem ist wohl ein sachlicher Grund gegeben: Das Unternehmen befreit sich von „unproduktiven“ Kräften.
Soweit Sie auf die unsichere Zukunft abstellen, handelt es sich um Spekulationen, die leider im Gesetz keine Berücksichtigung finden.
Leider kann ich Ihnen auch jetzt keine positive Auskunft geben.
RA Timm