Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Tod des Erblassers ging das Erbe auf eine Erbengemeinschaft über. Mitglieder: 3 Geschwister, 3 Neffen (Kinder einer verstorbenen Schwester), 1 Neffe, verschollen (Sohn eines verstorbenen Bruders). Hauptproblem: Immobilienbesitz
Fragen:
1. Wie kann die Erbengemeinschaft möglichst rasch aufgelöst werden, auch wenn der verschollene Neffe nicht kurzfristig auffindbar ist? Welche Maßnahmen sind zu beachten?
2. Kann ein Auto aus dem Nachlass (i.S. einer Notverwaltungsmaßnahme)durch Mehrheitsbeschluss veräußert werden (hier: ein Mitglied möchte das Auto erwerben, andere sind dagegen, Mehrheit ist dafür), da sich die Auflösung u. U. nach Jahre hinziehen kann?
3. Haben die 3 Neffen (Kinder einer verstorbenen Schwester) bei Abstimmungen je ein volles oder nur anteilmäßiges Stimmrecht? Oder müssen sie sich bei Abstimmungen zuvor einigen?
Für Ihre freundliche Antwort danke ich im Voraus!
Mit freundlichem Gruß
Adjarn
1. Gemäß § 2042 BGB
kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Sollte keine Einigung zwischen den einzelnen Miterben über die Art der Auseinandersetzung bestehen, so muss eine Erbteilungsklage vor dem zuständigen Prozessgericht erhoben werden. Hierbei werden notwendige Zustimmungen von Miterben durch Urteil ersetzt.
Die Klage ist auf Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages zu richten, der grundsätzlich den gesamten Nachlass erfassen muss. Es muss somit in der Klage ein bestimmter Teilungsplan vorgelegt werden.
Dies als erster Anhaltspunkt, die Einzelheiten sollten Sie mit weiterer anwaltlicher Hilfe klären.
2. Gemäß § 2040 können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Alle Maßnahmen, die nicht unter die ordnungsgemäße oder laufende Verwaltung fallen und auch keine Notgeschäftsführung sind, erfordern Übereinstimmung aller Miterben.
Die Übertragung des Autos ist keine notwendige Erhaltungsmaßnahme im Sinne einer Notgeschäftsführung.
3.Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass alle Erben zu gleichen Teilen Miterben geworden sind, dann hat jeder eine Stimme.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller16. September 2006 | 09:13
Sehr geehrte Frau Hülsmann,
Zu 3
Nach meiner Auffassung erhalten die drei Kinder der verstorbenen Schwester (deren Anteil: ein Sechstel) dieses Sechstel zusammen, jeder Einzelne also 1/18.
Oder sieht das Gesetz etwa eine gleichberechtigte Verteilung des Erbes auf Geschwister und Nichten/Neffen vor? Das würde ich aber als extrem ungerecht empfinden.
Danke für Ihre rasche Antwort!
Adjarn
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. September 2006 | 10:41
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist immer sinnvoll genau zu schreiben, wer gestorben ist und ob die Erben laut Gesetz oder Testament Erbe geworden sind, dann ist der Sachverhalt eindeutig.
Zu Ihrer Nachfrage:
Die drei Kinder der verstorbenen Schwester erben deren Erbteil zusammen, danach richtet sich auch deren Quote am Gesamtnachlass. Nach dieser Quote richtet sich auch die Stimme jedes Einzelnen.