Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohn- oder sonstiges Nutzungsrecht bleibt auch bestehen, wenn der Wohn-/Nutzungsberechtigte auszieht.
Eine Rückkehr ist jederzeit möglich.
Dieses stellt die gängige - ganz herrschende - Rechtsprechung dar.
Gleichwohl kann ein Verzicht der Berechtigten erfolgen, was dann aber auch zu einer Löschung im Grundbuch führen muss.
Ein Verkauf ohne Information Ihrer Eltern war damit nach meiner ersten Einschätzung unzulässig, denn wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort, soweit diese von der Ausübung des Rechts umfasst sind.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche u. a. zu.
Sie sollten mit Ihren Eltern reden, ob es für diese eine Möglichkeit des Verzichts gegen Zahlung gibt, damit das Nutzungsrecht bezüglich der Scheune ausgetragen werden kann.
Dieser Verzicht sollte aber bezahlt werden:
Da ein Wohnrecht gesetzlich als Vermögenswert gilt, kommt ein unentgeltlicher Verzicht auf das Wohnrecht einer Schenkung gleich. Dies hat zur Folge, dass der Beschenkte, also der Eigentümer der Immobilie, dem Finanzamt gegenüber zur Zahlung von Schenkungssteuer verpflichtet ist, sofern der gesetzliche Freibetrag überschritten ist.
Der Freibetrag lautet nur 20.000,- € bei Schenkungen unter Lebenden, bei Verfügungen von Todes wegen jedoch 100.000 €.
Ich würde daher nicht den Weg der Schenkung gehen (z. B. Problem bei der Erbfolge), sondern ein Entgelt für Ihre Eltern verlangen und den Wert des Grundstücksteils mit der Scheune gutachterlich schätzen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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