Rechtsgeschäfte ausländischer Gesellschaften

13. September 2006 01:14 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Wie kann bzw. darf eine im nichteuropäischen Ausland (Singapore) registrierte Handelsgesellschaft in Deutschland tätig werden. Was ist mit der Mehrwertsteuer? Wie sind die Bestimmungen zur gesetzlichen Haftung? Vielen Dank für Ihre Mühe.

13. September 2006 | 11:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

Eine ausländische Gesellschaft kann zum einen durch eine Niederlassung zum anderen durch eine selbstständige Tochtergesellschaft in Deutschland tätig werden.

In beiden Fällen (soweit die Tochtergesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist) ist die Einschaltung eines Notars erforderlich.

Die Gründung einer Niederlassung muß durch die Geschäftsführer der chinesischen Firma vor einem deutschen Notar erklärt werden und es muß die Anmeldung zum Handelsregister beantragen werden.

Hierbei ist die Rechtsform der chinesischen Gesellschaft als auch der ständige Vertreter für die Zweigniederlassung anzugeben.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, Ltd.) erfolgt ebenfalls vor einem Notar. Hier müssen die Gesellschafter und der Geschäftsführer benannt werden.

Für Lieferung und Leistung in Deutschland fällt für die Niederlassung/Tochtergesellschaft entsprechend Umsatzsteuer an. Soweit aus China Waren exportiert werden, fallen hier Einfuhrumsatzsteuer und entsprechende Zölle an.

Die gesetzliche Haftung wird bei der Niederlassung den Niederlassungsleiter bei der Tochtergesellschaft den Geschäftsführer bzw. den Vorstand treffen. Die Darstellung der ganzen Haftungstatbestände würde sicherlich den Rahmen sprengen. Jedoch hat sowohl der Niederlassungsleiter als auch der GF/Vorstand seine Aufgaben mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen gerne für eine weitere Beartung insbesondere zur Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2006 | 12:41

Sehr geehrter Herr Schröter,

danke für Ihre erste Antwort. Kann man der Niederlassung ein (deutsches) Mietshaus mit Grundstück aus derzeitigem Privatvermögen übereignen? Wenn ja, kann die Niederlassung über das Grundstück frei verfügen, z.B. Verkauf und freie Verwendung des Erlös? In welcher Form müsste man übertragen, um ein steuerliches Optimum zu erreichen? Wo liegen die Nachteile des Übertrags in ein Betriebsvermögen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2006 | 22:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherlich kann der Niederlassung ein Mietshaus übereignet werden. Die Niederlassung kann, soweit die Immobilie lastenfrei übertragen wird auch hierüber frei verfügen. Einschränkungen inder Verfügbarkeit bedürfen einer vertraglichen und zumeiste notariellen Regelung.

Die steuerliche optimale Übertragung hängt von der dadurch verfolgten Motivation ab. Soweit hierdurch das Eigenkapital gestärkt werden soll, wäre die die Immobilie als Einlage zu bezeichnen, wobei die Abschreibung hierauf gewinnmindernd berpcksichtigt wird. Soweit die Immobilie an die Niederlassung veräußert werden würde, wäre darauf zu achten, daß die Spekulationsfristen für Immobilien eingehalten werden, damit im Privatvermögen keine Steuerpflicht ausgelöst wird.

Die Nachteile in der Übertragung einer Immobilie liegen darin, daß diese dann, soweit eine regelmäßige Abschreibung erfolgt nur mit meist nicht unerheblichen Gewinn wieder aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden kann, so daß hier für die Niederlassung eine erhebliche Besteuerung des außerordentlichen Gewinnes die Folge sein kann.

Meist wird die Immobilie im Privatvermögen belassen und an die Gesellschaft vermietet, um einer Besteuerung bei Herauslösen aus dem betriebsvermögen gerade zu vermeiden.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

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