BGH-Urteile vom 19.10.2005, IV ZR 235/03 und 8.12.2004, IV ZR 223/03

20. August 2006 17:24 |
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Erbrecht


Beantwortet von

In den beiden Urteilen hat der BGH die Pflichtteilsstrafklausel (Ehegattentestament mit der Ensetzung der Abkömmling als Schlußerben) so ausgelegt, dass die Enterbung desjenigen Abkömmlings für Fall, dass der Sozialhilfeemfänger nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteilsanspruch gemäß § 90 BSHG auf sich überleitet und den Pflichtteilsanspruch geltend macht, nicht gelten soll.

Die Auslegung hat der BGH so vorgenommen, weil im Testament keine Regelung für enthalten für den Fall enthalten war, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich überleitet und geltend macht.

Nun ist es ja mit Blick auf den o.a. Urteil durchaus möglich zusätzlich im Testament eine Formulierung einzufügen, dass für den Fall, dass der Sozialhilfeträger nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichteilsanspruch auf sich überleitet und geltend macht (sofern dies in diesem Fall überhaupt zulässig sein sollte), der betreffende Miterbe nach dem Tod des zweiten Ehegatten ebenfalls nichts erben soll.

Fragen:

1. Wäre eine solche ergänzende Klausel zulässig?

2. Wäre diese zusätzliche Klausel zulässig, würde das Sozialamt mit der Überleitung und Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ja den Verlust des Erbrechts des betroffenen Abkömmlings nach dem Tod des zweiten Ehegatten bewirken. Ist bei einer solchen Testamentsgestaltung das Sozialamt nicht daran gehindert, nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichteilsanspruch auf sich überzuleiten und geltend zu machen, da es ja den Verlust des Erbrechts nach dem Tod des zweiten Ehegatten bewirken würde??

20. August 2006 | 22:16

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

über die von Ihnen angedachte Klausel ist nach meinem Wissen noch keine gerichtliche Entscheidung veröffentlich worden.

Die Frage der Wirksamkeit ist allerdings zweitrangig, da die Klausel zweifelhaft und zur Vermeidung des Zugriffs des Sozialhilfeträgers auf die Pflichtteilsansprüche nicht sinnvoll ist. Wenn bei Überleitung der Pflichtteilansprüche im ersten Erbfall die Erbschaft im zweiten Erbfall ausdrücklich ausgeschlossen würde, würden im zweiten Erbfall trotzdem zum zweiten Mal Pflichtteilansprüche entstehen. Diese können zwar wirtschaftlich uninteressant gemacht werden; Sie sollten bei dieser Konstellation nicht auf "Hemmungen" der Sozialhilfeträger vertrauen, die immerhin zweimal überleiten könnten.

Der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf Pflichtteilsansprüche des Hilfeempfängers kann aber anders vermieden werden:
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge wird der Nachlass gem. §§ 2115 , 2214 BGB zum gläubigergeschützten Sondervermögen. Daraus resultierende Ausschlagungsrechte sind nach derzeitiger Rechtsprechung nicht überleitbar.

Für die konkrete Formulierung sollten Sie einen Anwalt oder Notar mit der Erstellung beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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