Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Das Kostenrisiko richtet sich nach dem, was Sie einklagen werden. Auf meiner Homepage finden Sie unter
http://www.ra-steininger.de/RVG-Rechner.htm
ein Berechnungstool. Geben Sie die Forderung ein und Ihnen wird das mögliche Kostenrisiko berechnet.
Bei Prozesskostenhilfe werden Ihre eigenen Anwaltskosten getragen. Einen bestimmten Betrag gibt es nicht. Sie müssen zunächst Ihr Vermögen verwerten und das ganze Einkommen berücksichtigen. Hiervon sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Wohnkosten etc. abzuziehen. Ein Freibetrag vom € 380 nach § 115 I Nr. 2 ZPO
wird ebenfalls berechnet.
Aus dem dann einzusetzenden Einkommen wird die Prozesskostenhilfe berechnet.
Eine genaue Berechnung wird Ihr Anwalt sicherlich mit Ihnen durchgehen.
Die Erfolgsaussichten wird der Kollege beurteilen können. Dies ist ohne Fotos etc. nicht zu bewerkstelligen. Allerdings würde dann kein ersatzfähiger Schaden entstehen, wenn dass rechtmäßige Alternativverhalten (Einhaltung der Bauvorschriften) tatsächlich zu dem selben Ereignis geführt hätte. Dies ist aber Tatfrage.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Danke für die Beantwortung der Frage 1, aber zum 2. Punkt stellt sich mir die Frage, ist das " Nichteinhalten von Bauvorschriften " < kein Mangel und daraus resultierende Unfälle Selbstverschulden? Bei ausreichender Breite der obersten Treppe nach DIN wäre ein Tritt ins " Leere " vermieden worden, wer urteilt über diesen Tabestand " Selbstverschulden"? Gutachter oder Richter? Mit freundl.Gruss
Werden Bauvorschriften nicht eingehalten, liegt hierin eine Pflichtverletzung. Damit wären wohl die Verkehrssicherungspflichten nicht hinreichend erfüllt.
Dies könnte natürlih dann nicht mehr unbedingt greifen, wenn z. B. ein großes Hinweisschild gut sichtbar angebracht wäre.
Die Nichteinhaltung der Bauvorschrift scheint hier wohl gar nicht streitig zu sein, vielmehr behauptet die Versicherung, der Unfall wäre auch bei einer breiteren Stufe passiert. Hierzu hatte ich bereits abstrakt Sellung genommen.
Alles in Allem rate ich Ihnen dringend, die Angelegenheit unter diesen Gesichtspunkten mit dem Kollegen zu besprechen und sich nicht hinhalten zu lassen.