Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihr Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt ist, denn die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt gem. § 199 BGB
"mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
Die Verjährungsfrist begann also mit dem Jahreswechsel 2006/2007 und endet erst am 31.12.2009.
Im Übrigen können auch Verhandlungen den Lauf der Verjährungsfrist hemmen.
Dies vorausgeschickt darf ich Ihnen aber mitteilen, dass ein Fristversäumnis selbstverständlich einen anwaltlichen Fehler darstellen kann, der einen Regressanspruch begründen kann. Das allerdings nur, wenn die Klage bei Beachtung der Frist erfolgreich gewesen wäre - die Fristversäumung müsste sich also kausal in einem Schaden niederschlagen. Dies wäre von Ihnen in einem Regressverfahren nachzuweisen - es würde also inzidenter geprüft, ob bei fristgerechter Klageerhebung diese erfolgreich gewesen wäre - andernfalls kann Ihnen durch die Versäumung der Frist ja kein Nachteil entstanden sein.
Aber: Ich gehe - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung - davon aus, dass Ihr Anspruch noch nicht verjährt ist und somit die Klage noch zeitig eingereicht werden kann.
Ich empfehle Ihnen aber, Ihren Anwalt nochmals schriftlich - also nachweisbar - daran zu erinnern und Klageauftrag im Rahmen der Deckungzusage zu erteilen.
Sollte darauf keine Reaktion erfolgen und Sie sich weiter schlecht vertreten fühlen, sollten Sie überlegen, einen Kollegen mit der weiteren Vertretung zu betrauen. Das ist, sofern noch keine Klageschrift verfasst wurde, ohne Extra-Kosten möglich, sofern der neue Anwalt dann nur für das Klageverfahren mandatiert wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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