Sehr geehrter Ratsuchende/r,
aufgrund Ihres Diebstahls durften die Mitarbeiter des Rummelstands Sie festhalten. Ein Recht, Ihnen ohne Weiteres ins Gesicht zu schlagen, ergibt sich daraus aber grds. nicht.
Daher haben Sie aufgrund Ihrer Schilderung einen Anspruch auf Schmerzensgeld als auch auf Ersatz der zahnärztlichen Behandlungskosten.
In einem Zivilverfahren gegen den "Schläger" müssten Sie allerdings beweisen (vermutlich durch Aussage Ihres Freundes), dass dieser Sie grundlos geschlagen hat. Die Gefahr besteht in derartigen Konstellationen immer, dass der Gegner Zeugen aufbietet, die z.B. aussagen könnten, dass Sie sich losreißen wollten und es dabei versehentlich zu diesem Schlag gekommen sei. Daher bietet es sich an, zunächst die Ermittlungsakte anzufordern, um dann das weitere Vorgehen zu erörtern.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt unter anderem davon ab, wie schwer die Verletzung tatsächlich ist, inwiefern der Zahn ohne Weiteres "repariert" werden kann, wie aufwendig und schmerzhaft die Behandlung ist und ob sichtbare Schäden zurückbleiben und ob möglicherweise weitere Verletzungen bestehen (Kiefer etc.). Die Summe kann hier von wenigen hundert Euro bis hin zu mehreren tausend Euro schwanken.
Die Kosten eines Verfahrens müsste im Falle einer Verurteilung der Gegner erstatten. Wenn Sie selbst nicht ausreichend verdienen, haben Sie auch einen Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Rechtlich besteht auch die Möglichkeit, den Anspruch auf Schmerzensgeld im Strafverfahren gegen den Schädiger geltend zu machen, ohne dass ein eigenes Verfahren angestrengt werden muss. In der Praxis ist dies Verfahren allerdings aus verschiedenen Gründen meist weniger relevant.
Tatsächlich würde ich wie gesagt zunächst ein Anfordern der Ermittlungsakte empfehlen, um dann die Erfolgsaussichten einigermaßen verläßlich beurteilen zu können. Oft bietet es sich auch an, dass Strafverfahren abzuwarten, um ein Urteil dann entsprechend verwerten zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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